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Baurecht

VwGH: Subjektive Rechte der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren aus dem örtlichen Entwicklungskonzept (OÖ ROG)?

Ob das örtliche Entwicklungskonzept im Baubewilligungsverfahren beachtet werden muss, hängt vom Inhalt der jeweiligen Regelung des örtlichen Entwicklungskonzeptes ab: Regelungen, die sich nur an die Gemeinde richten und keine entsprechend konkreten Festlegungen beinhalten, sodass sie in einem Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigen sein könnten, kommen als Prüfungsmaßstab im Baubewilligungsverfahren nicht in Frage

19. 12. 2016
Gesetze:   § 18 OÖ ROG, § 30 OÖ ROG, § 22 OÖ ROG
Schlagworte: Oberösterreichische Raumordnung, Flächenwidmungsplan, örtliches Entwicklungskonzept, Baubewilligungsverfahren, subjektive Rechte der Nachbarn, Immissionen

 
GZ Ro 2014/05/0054, 04.11.2016
 
VwGH: Der VfGH hat mit dem Erkenntnis vom 6. März 2012, V 116/11, den Flächenwidmungsplan aufgehoben, "soweit dieser für die als Grundstück Nr. 1484/22 bezeichnete Fläche die Widmung als ‚gemischtes Baugebiet' ausweist". Aufgehoben wurde somit nur die Widmung als "gemischtes Baugebiet", andere Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes wurden nicht aufgehoben.
 
Mit der Aufhebung traten die Widmungsbestimmungen, die vor der aufgehobenen Widmung gegolten haben, nicht wieder in Wirksamkeit.
 
Mit der Aufhebung trat auch nicht die Widmung als Grünland gem § 30 Abs 1 ROG in Kraft, weil dies einen entsprechenden Willensakt des zuständigen Gemeindeorganes zur Festlegung einer solchen Widmung vorausgesetzt hätte.
 
Die somit fehlende Widmung kann der Erteilung einer Baubewilligung nicht entgegenstehen.
 
Die Oberösterreichische Landesregierung ist allerdings davon ausgegangen, dass das örtliche Entwicklungskonzept von der Aufhebung durch den VfGH nicht betroffen sei und dass dieses Regelungen beinhalte, welche den Nachbarn in Bezug auf Immissionen subjektiv-öffentliche Rechte vermittelten.
 
Das örtliche Entwicklungskonzept bildet einen Teil des Flächenwidmungsplanes. Das örtliche Entwicklungskonzept entfaltet jedenfalls Bindungswirkungen gegenüber der Gemeinde, die bei der Erstellung und Erlassung des Flächenwidmungsplanes die in ihm festgelegten Ziele zu berücksichtigen hat (vgl § 18 Abs 5 ROG). Im Hinblick auf die Einheit des Flächenwidmungsplanes mit dem örtlichen Entwicklungskonzept haben allfällige, eigentlich im Flächenwidmungsplan zu treffende Regelungen des örtlichen Entwicklungskonzeptes die normativen Wirkungen eines Flächenwidmungsplanes. Sie sind daher bei der Prüfung im Baubewilligungsverfahren unter den im Folgenden genannten Voraussetzungen heranzuziehen.
 
Ob das örtliche Entwicklungskonzept im Baubewilligungsverfahren beachtet werden muss, hängt jedoch vom Inhalt der jeweiligen Regelung des örtlichen Entwicklungskonzeptes ab: Regelungen, die sich nur an die Gemeinde richten und keine entsprechend konkreten Festlegungen beinhalten, sodass sie in einem Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigen sein könnten, kommen als Prüfungsmaßstab im Baubewilligungsverfahren nicht in Frage.
 
Die Oberösterreichische Landesregierung hat im angefochtenen Bescheid nicht dargelegt, weshalb sie davon ausgegangen ist, dass - insbesondere vor dem Hintergrund des § 18 ROG - das örtliche Entwicklungskonzept Regelungen beinhaltet, die iSd obigen Darlegungen den Mitbeteiligten ein subjektiv-öffentliches Recht in Bezug auf den Immissionsschutz allenfalls einräumten. Es wäre ihr aber oblegen, diese Frage zu behandeln, um ausreichend nachvollziehbar und nachprüfbar zu begründen, dass die Mitbeteiligten durch den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde L vom 22. März 2013 in ihren subjektivöffentlichen Rechten verletzt sind.
 
Für das fortgesetzte Verfahren wird bemerkt, dass dann, wenn sich aus dem örtlichen Entwicklungskonzept kein Immissionsschutz der Nachbarn ergeben sollte, zu überprüfen wäre, ob durch das Bauvorhaben an der Grundgrenze schädliche Umwelteinwirkungen iSd § 2 Z 36 BTG auftreten, weil diesbezüglich iVm § 3 Z 4 BTG auch ein Schutz der Nachbarn gegen Immissionen besteht.

 

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