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Verfahrensrecht

VwGH: Beschwerde wegen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bei einer gerichtlich angeordneten Hausdurchsuchung

Der Rechtsschutz gegen sicherheitsbehördliche Maßnahmen richtet sich nach der Rsp des VfGH vom 30. Juni 2015, G 233/2014, G 5/2015, für den Zeitraum bis zum Ablauf des 31. Juli 2016 nach der Rechtsgrundlage, auf Grund derer die Sicherheitsbehörde bzw die Organe der öffentlichen Sicherheit eingeschritten sind; dabei ist entscheidend, ob die Sicherheitsbehörden bzw deren Exekutivorgane strafprozessuale oder sicherheits- bzw verwaltungspolizeiliche Befugnisse ausüben; auch wenn die Sicherheitsbehörden in einem Privatanklageverfahren nach § 71 StPO, in dem ein Ermittlungsverfahren nach dem 2. Teil der StPO nicht stattfindet (vgl § 71 Abs. 1 letzter Halbsatz leg cit), eingeschritten sind, üben sie dennoch unzweifelhaft strafprozessuale Befugnisse aus

19. 12. 2016
Gesetze:   Art 130 B-VG, § 106 StPO aF, § 71 StPO
Schlagworte: Maßnahmenbeschwerde, unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt, Einspruch wegen Rechtsverletzung, Hausdurchsuchung, Privatanklageverfahren, Ermittlungsverfahren, Hauptverfahren, Kriminalpolizei, strafprozessuale / sicherheits- bzw ver

 
GZ Ro 2016/01/0009, 13.09.2016
 
VwGH: Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschlusses war weiterhin § 106 StPO in der Fassung BGBl I Nr 195/2013, maßgeblich (die mit BGBl I Nr 85/2015 kundgemachte Aufhebung der Wortfolge "Kriminalpolizei" durch das Erkenntnis des VfGH vom 30. Juni 2015, G 233/2014, G 5/2015, trat erst mit Ablauf des 31. Juli 2016 in Kraft).
 
Der Rechtsschutz gegen sicherheitsbehördliche Maßnahmen richtet sich nach der Rsp des VfGH vom 30. Juni 2015, G 233/2014, G 5/2015, für den Zeitraum bis zum Ablauf des 31. Juli 2016 nach der Rechtsgrundlage, auf Grund derer die Sicherheitsbehörde bzw die Organe der öffentlichen Sicherheit eingeschritten sind. Dabei ist entscheidend, ob die Sicherheitsbehörden bzw deren Exekutivorgane strafprozessuale oder sicherheits- bzw verwaltungspolizeiliche Befugnisse ausüben. Auch wenn die Sicherheitsbehörden in einem Privatanklageverfahren nach § 71 StPO, in dem ein Ermittlungsverfahren nach dem 2. Teil der StPO nicht stattfindet (vgl § 71 Abs. 1 letzter Halbsatz leg cit), eingeschritten sind, üben sie dennoch unzweifelhaft strafprozessuale Befugnisse aus.
 
Ziel des § 106 StPO in der Fassung BGBl I Nr 195/2013 war es nach dem allgemeinen Teil der Erläuterungen, die "Rechtslage über den Einspruch gegen Handlungen der Kriminalpolizei wieder herzustellen und auszubauen. Dies ist im Übrigen auch für die Gewährung eines von den oben bezeichneten Richtlinien geforderten Rechtsschutzes unumgänglich, weil nach diesen vorgesehen ist, dass dem Beschuldigten gegen die Verweigerung von Dolmetschleistungen und schriftlicher Übersetzung durch die Kriminalpolizei ein effektiver Rechtsbehelf zur Verfügung stehen muss. Die vorgeschlagenen Änderungen zielen darauf ab, sämtliche Eingriffe der Kriminalpolizei in subjektive Rechte, sei es durch Zwangsmaßnahmen, sei es durch die Verweigerung von Verfahrensrechten nach der StPO iSe einheitlichen Rechtsschutzes einer Kontrolle der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu unterziehen …".
 
Auch wenn der Gesetzgeber dabei das Ermittlungsverfahren nach dem 2. Teil der StPO vor Augen hatte, kann es ihm nach diesem Ziel der Regelung nicht unterstellt werden, er habe von diesem Rechtsschutz das strafprozessuale Einschreiten der Sicherheitsbehörden in Privatanklageverfahren (nach § 71 StPO) ohne erkennbare sachliche Rechtfertigung ausnehmen wollen (vgl zur Ermächtigung des Gerichtes, im Privatanklageverfahren auch ohne Antrag der Beteiligten ganz allgemein die Aufnahme von Beweisen anzuordnen, auch wenn dies mit Grundrechtseingriffen verbunden ist, den Beschluss des OGH vom 18. Dezember 2014, 12 Os 111/14m, mwN).
 
 

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