Bei der Erlassung der Ersatzentscheidung sind die Verwaltungsbehörden bzw Verwaltungsgerichte an die vom VwGH in seinem aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung gebunden; eine Ausnahme bildet der Fall einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage; im fortgesetzten Verfahren ist auch der VwGH selbst gem § 63 Abs 1 VwGG an die im aufhebenden Erkenntnis geäußerten Rechtsansichten gebunden
GZ Ro 2016/01/0009, 13.09.2016
VwGH: Gem § 63 Abs 1 VwGG sind dann, wenn der VwGH einer Revision stattgegeben hat, die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtzustand herzustellen.
Bei der Erlassung der Ersatzentscheidung sind die Verwaltungsbehörden bzw Verwaltungsgerichte somit an die vom VwGH in seinem aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung gebunden; eine Ausnahme bildet der Fall einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage.
Im fortgesetzten Verfahren ist auch der VwGH selbst gem § 63 Abs 1 VwGG an die im aufhebenden Erkenntnis geäußerten Rechtsansichten gebunden.