War der Antragsteller von der Entrichtung der Eingabengebühr im Rahmen der Verfahrenshilfe befreit, war das Begehren, das auf den Ersatz der Eingabengebühr abzielt, abzuweisen
GZ Fr 2016/20/0018, 20.10.2016
VwGH: Das BVwG hat das Erkenntnis vom 13. September 2016, W232 2112442-1/11E, erlassen und dem VwGH eine Abschrift dieses Erkenntnisses samt Zustellnachweis vorgelegt.
Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gem § 38 Abs 4 VwGG einzustellen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs 1 zweiter Satz VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Demgemäß war der in § 1 Z 1 lit a zweiter Fall VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes festgelegte Betrag zuzusprechen. Das diesen Betrag übersteigende Mehrbegehren war daher ebenso abzuweisen, wie jenes Mehrbegehren, das auf den Ersatz der Eingabegebühr abzielte, weil der Antragsteller von der Entrichtung derselben im Rahmen der Verfahrenshilfe befreit wurde.