Während der Kundmachung - etwa einer Geschwindigkeitsbeschränkung - gem § 44 StVO eine Verordnung nach § 43 StVO zugrundeliegen muss, sind bei den in § 97 Abs 5 StVO angeführten Amtshandlungen die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die aus Gründen der Verkehrssicherheit allenfalls notwendigen Verkehrsbeschränkungen anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen; an die Stelle der einer Kundmachung gem § 44 StVO zu Grunde liegenden Verordnung tritt demnach die ‚Anordnung' des Organes der Straßenaufsicht verbunden mit der Kundmachung durch Straßenverkehrszeichen
GZ Ra 2014/02/0059, 09.09.2016
VwGH: Zur Frage der Abgrenzung von Geschwindigkeitsbegrenzungen durch Verordnung der Behörde (§§ 43, 44 StVO) gegenüber der Anordnung von aus Gründen der Verkehrssicherheit allenfalls notwendigen Verkehrsbeschränkungen durch Organe der Straßenaufsicht (§ 97 Abs 5 StVO, sog Geschwindigkeitstrichter) ist auf das Erkenntnis vom 27. Februar 2009, 2008/02/0051, zu verweisen. In diesem Erkenntnis sprach der VwGH Folgendes aus:
"Während der Kundmachung - etwa einer Geschwindigkeitsbeschränkung - gem § 44 StVO eine Verordnung nach § 43 StVO zugrundeliegen muss, sind bei den in § 97 Abs 5 StVO angeführten Amtshandlungen die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die aus Gründen der Verkehrssicherheit allenfalls notwendigen Verkehrsbeschränkungen anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen. An die Stelle der einer Kundmachung gem § 44 StVO zu Grunde liegenden Verordnung tritt demnach die ‚Anordnung' des Organes der Straßenaufsicht verbunden mit der Kundmachung durch Straßenverkehrszeichen."
Die von der Revisionwerberin hinsichtlich der "dogmatischen Einordnung" eines Geschwindigkeitstrichters gem § 97 Abs 5 StVO behauptete wesentliche Rechtsfrage ist für den VwGH vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles nicht ersichtlich: Wenn die Revision in diesem Zusammenhang - unkonkret - vorbringt, es stelle sich die Frage nach der Wirksamkeit bzw Bekämpfbarkeit eines gem § 97 Abs 5 StVO angeordneten Geschwindigkeitstrichters (zumal die Revisionswerberin im Verfahren bestritten habe, dass überhaupt Amtshandlungen durchgeführt worden seien, bzw diese die verhängten Verkehrsbeschränkungen erfordert hätten) ist sie darauf zu verweisen, dass der bekämpften Entscheidung ua das dem VwG am 25. März 2014 von der Landespolizeidirektion Niederösterreich vorgelegte Einsatzprotokoll betreffend den Verkehrskontrollplatz Haag zugrunde lag, aus welchem sich ua die Ausleitzeit von 25. November 2012, 21:27 Uhr, bis 26. November 2012, 1:24 Uhr, ergibt. Laut Verhandlungsprotokoll der vor dem VwG am 14. April 2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde dem Rechtsvertreter der Revisionswerberin eine Kopie ua dieses Einsatzprotokolles ausgefolgt. Soweit die Revision auf das Bestreiten im Verwaltungsverfahren verweist, dass die verhängten Verkehrsbeschränkungen erforderlich gewesen seien, ist weiters darauf hinzuweisen, dass dieses allgemeine Vorbringen im vorliegenden Fall auf einen unzulässigen, weil auf Mutmaßungen basierenden, Erkundungsbeweis hinausgelaufen ist, zu dessen Aufnahme das VwG im konkreten Fall nicht verpflichtet war. Das VwG selbst hat sich darüberhinaus im bekämpften Erkenntnis mit der Frage der Notwendigkeit der verhängten Verkehrsbeschränkung in einer nicht zu beanstandenden Weise auseinandergesetzt.