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Wirtschaftsrecht

VwGH: Verbesserung der Wettbewerbsstellung durch nachträgliche Änderung des Angebotes als unbehebbarer Mangel iSd § 129 Abs 1 Z 7 BVergG 2006

Bei der Abgrenzung zwischen behebbaren und unbehebbaren Mängeln ist darauf abzustellen, ob durch eine Mängelbehebung die Wettbewerbsstellung des Bieters gegenüber seinen Mitbietern materiell verbessert würde; dass nur Änderungen in Bereichen, die für die Bewertung des Angebots ausschlaggebend seien, als unbehebbare Mängel anzusehen seien, ist der Entscheidung vom 25. März 2010, 2005/04/0144, nicht zu entnehmen

13. 12. 2016
Gesetze:   § 129 BVergG 2006, § 126 BVergG 2006, § 108 BVergG 2006
Schlagworte: Vergaberecht, Ausscheiden von Angeboten, Mangelhaftigkeit, nachträgliche Änderung des Angebotes, Verbesserung der Wettbewerbsstellung

 
GZ Ra 2015/04/0002, 05.10.2016
 
VwGH: In dem von der Revision zitierten Erkenntnis des VwGH vom 25. März 2010, 2005/04/0144, hält dieser fest, dass solche Mängel als unbehebbar zu qualifizieren sind, deren Behebung nach Angebotseröffnung zu einer Änderung der Wettbewerbsstellung des Bieters führen kann. Bei der Abgrenzung zwischen behebbaren und unbehebbaren Mängeln ist darauf abzustellen, ob durch eine Mängelbehebung die Wettbewerbsstellung des Bieters gegenüber seinen Mitbietern materiell verbessert würde. Dass nur Änderungen in Bereichen, die für die Bewertung des Angebots ausschlaggebend seien, als unbehebbare Mängel anzusehen seien, ist der Entscheidung nicht zu entnehmen. Der von der Revision ins Treffen geführte Gedanke, aufgrund der Bestimmung des § 108 Abs 2 BVergG 2006 sei jedes Angebot einer möglichen Ausscheidung entzogen, entbehrt jeder Grundlage.
 
 

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