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Verfahrensrecht

VwGH: Im Wege des ERV beim BVwG eingebrachte Revision

Eine am letzten Tag der Revisionsfrist im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs beim BVwG nach Ablauf der in § 20 Abs 1 GO BVwG vom 2. Jänner 2014 idF vom 4. August 2014 festgesetzten Amtsstunden eingebrachte Revision ist angesichts der dem § 20 Abs 1, 2 und 6 GO BVwG zu entnehmenden Regelung, dass im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachte Anbringen den Regelungen über die Amtsstunden unterliegen, verspätet

13. 12. 2016
Gesetze:   § 21 BvwGG, § 20 GO BVwG
Schlagworte: Revision, elektronischer Rechtsverkehr, Bundesverwaltungsgericht, Amtsstunden, Frist

 
GZ Ra 2016/09/0001, 14.10.2016
 
VwGH: Das angefochtene Erkenntnis wurde dem Vertreter des Revisionswerbers im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs übermittelt und ist - unbestritten - am 25. November 2015 in dessen elektronischen Verfügungsbereich gelangt. Es gilt daher nach § 21 Abs 8 BVwGG als am 26. November 2015 zugestellt. Die dagegen erhobene Revision wurde im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs - ebenfalls unbestritten - am 7. Jänner 2016 um 16.11 Uhr, sohin nach Ende der Amtsstunden um 15.00 Uhr, beim BVwG eingebracht.
 
Eine am letzten Tag der Revisionsfrist im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs beim BVwG nach Ablauf der in § 20 Abs 1 GO BVwG vom 2. Jänner 2014 idF vom 4. August 2014 festgesetzten Amtsstunden eingebrachte Revision ist angesichts der dem § 20 Abs 1, 2 und 6 GO BVwG zu entnehmenden Regelung, dass im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachte Anbringen den Regelungen über die Amtsstunden unterliegen, aber verspätet.
 
 

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