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Verfahrensrecht

OGH: § 1330 Abs 2 ABGB und zur Frage, ob die Ärztekammern ihren wirtschaftlichen Ruf ohne Gefahrenbehauptung und Gefahrenbescheinigung durch einstweilige Verfügung schützen lassen können

Es kommt darauf an, ob (auch) der in Geld nicht zur Gänze wiedergutzumachende (wirtschaftliche) Ruf gefährdet ist; in diesem Fall kann dann auf eine gesonderte Gefahrenbehauptung und -bescheinigung verzichtet werden

12. 12. 2016
Gesetze:   § 381 EO, § 1330 ABGB
Schlagworte: Exekutionsrecht, einstweilige Verfügung, Schadenersatzrecht, wirtschaftlicher Ruf, Gefahrenbehauptung, Gefahrenbescheinigung

 
GZ 6 Ob 194/16x, 24.10.2016
 
OGH: Ein wegen einer Ehrverletzung oder wegen einer kreditschädigenden Äußerung zustehender Unterlassungsanspruch kann durch einstweilige Verfügung gesichert werden, ohne dass es einer gesonderten Gefahrenbescheinigung bedarf. Eine unwiederbringliche Schädigung wird bei Persönlichkeitsverletzungen regelmäßig als evident angesehen und bedarf deshalb keines besonderen Prozessvorbringens und Beweisanbots.
 
Bei bloßer Schädigung des wirtschaftlichen Rufs iSd § 1330 Abs 2 ABGB ist allerdings – neben der Behauptung im Antrag – die nach § 381 Z 2 EO ausdrücklich erforderliche Gefahrenbescheinigung nur dann entbehrlich, wenn nach der Art und Intensität des Eingriffs im konkreten Einzelfall nach der Lebenserfahrung, prima facie, auf eine Gefährdung des überdies in Geld nicht zur Gänze wiedergutzumachenden wirtschaftlichen Rufs geschlossen werden kann.
 
ISd Entscheidung 6 Ob 96/01p kommt es darauf an, ob (auch) der in Geld nicht zur Gänze wiedergutzumachende (wirtschaftliche) Ruf gefährdet ist: In diesem Fall kann dann auf eine gesonderte Gefahrenbehauptung und -bescheinigung verzichtet werden. Ob ein solcher Fall vorliegt, hängt von den jeweiligen besonderen Umständen ab.
 
Im vorliegenden Fall hat nach der schon zitierten Entscheidung 6 Ob 223/01i die klagende Ärztekammer einen wirtschaftlichen Ruf. Es geht also nicht bloß um finanzielle Interessen der Klägerin, sondern auch allgemein um ihr Ansehen als Standesvertretung. Nach der zitierten Judikatur bedarf es daher – im Gegensatz zur Meinung des Rekursgerichts – keiner gesonderten Gefahrenbehauptung und -bescheinigung.
 
 

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