Lässt sich aus dem Akt der Entscheidungswille des Richters unmissverständlich erschließen, stellt die Unterschrift auf der Urschrift einen im Wege der Verbesserung nachtragbaren Formalakt dar, der keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Urteils hat
GZ 8 Ob 99/16s, 25.10.2016
OGH: Gem § 418 ZPO ist die für die Gerichtsakten bestimmte schriftliche Abfassung des Urteils vom Vorsitzenden des Senats (bzw vom Einzelrichter) zu unterschreiben. § 62 Abs 1 Geo versteht unter „Urschrift der Erledigung“ die Niederschrift, in der die Entscheidung, Erklärung, Mitteilung, Anfrage usw des Gerichts in maßgeblicher Form gefasst wird. Die Urschrift ist vom Richter (vom Vorsitzenden des Senats) oder vom Bediensteten, von dem die Erledigung ausgeht, zu unterfertigen. Die Bindung des Gerichts tritt bei Urteilen, die der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten wurden, aber erst mit der Übergabe in schriftlicher Abfassung an die Geschäftsstelle ein (§ 416 Abs 2 ZPO). Wurde ein Urteil weder von einem Richter hergestellt noch - soweit es auf Weisung oder Anleitung eines Richters verfasst wurde - von einem Richter genehmigt, liegt ein „Nichturteil“ vor, das - auch wenn es ausgefertigt und den Parteien zugestellt wird - keine Rechtswirkungen entfaltet.
Nach dem gesetzlichen Konzept ist die auf der Urschrift anzubringende Unterschrift notwendiger Bestandteil des Urteils, das Fehlen der Unterschrift des zuständigen Organs lässt für sich allein aber nicht in jedem Fall eine abschließende Beurteilung darüber zu, ob eine diesem zurechenbare Entscheidung oder eine keine Rechtswirkungen entfaltende Nichtentscheidung vorliegt. Maßgeblich ist vielmehr die eindeutige Dokumentation des Entscheidungswillens des Richters. Lässt sich aus dem Akt dieser Entscheidungswille auf andere Art unmissverständlich erschließen, stellt die Unterschrift auf der Urschrift einen im Wege der Verbesserung nachtragbaren Formalakt dar, der keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Urteils hat.
Im konkreten Fall liegt nach der Aktenlage nahe, dass das Urteil vom Erstrichter nur irrtümlich nicht unterfertigt wurde. Aus dem Abfertigungsvermerk ergibt sich, wann das Urteil zur Abfertigung der Geschäftsstelle übergeben wurde, aus den weiteren Verfügungen des Erstrichters lässt sich ableiten, dass diese Übergabe zur Abfertigung auch von seinem Entscheidungswillen getragen war. Daher hat das Berufungsgericht gem § 473 Abs 2 ZPO zu erheben, ob die im Akt erliegende Urschrift der Entscheidung mit Wissen und Willen des Erstrichters erstellt und der Geschäftsabteilung zur Abfertigung übergeben wurde. Gegebenenfalls hat eine Verbesserung dadurch zu erfolgen, dass dem Formerfordernis des § 418 ZPO durch Nachtragen der fehlenden Unterschrift entsprochen wird.