Bei Veränderungen des Arbeitszeitausmaßes während des Kalenderjahres sind Sonderzahlungen im Wege einer Mischbetrachtung zu aliquotieren, sofern der Kollektivvertrag keine andere Regelung trifft
GZ 8 ObS 12/16x, 27.09.2016
OGH: Die Aliquotierung der Sonderzahlungen bei Änderungen des Beschäftigungsausmaßes ist zur Herstellung eines gerechten Ausgleichs der sozialen und wirtschaftlichen Interessen geboten, weil damit die Höhe der Sonderzahlungen vom tatsächlich verdienten Entgelt abhängig gemacht wird und nicht von einer möglicherweise bloß zufälligen Bezugsgröße zum Fälligkeitszeitpunkt.