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Wirtschaftsrecht

OGH: Zur positiven Beschlussfeststellungsklage im AktG

Das Gericht kann nicht einfach den angefochtenen Beschluss durch einen anderen ersetzen; möglich ist aber eine Leistungsklage auf eine bestimmte Stimmabgabe

12. 12. 2016
Gesetze:   § 195 AktG, § 41 GmbHG
Schlagworte: Gesellschaftsrecht, Aktiengesellschaft, Beschluss, Hauptversammlung, Gesellschafterversammlung, Anfechtung, Stimmverbot, Zählfehler, Feststellungsklage über das Beschlussergebnis, Leistungsklage auf eine bestimmte Stimmabgabe

 
GZ 6 Ob 169/16w, 24.10.2016
 
OGH: Als „positive Beschlussfeststellungsklage“ wird in der Rsp der Fall bezeichnet, dass bei bloßen Mängeln des Beschlusses infolge unzutreffender Ergebnisfeststellung die Anfechtungsklage mit dem Begehren auf Feststellung des tatsächlich zustande gekommenen Beschlusses verbunden werden kann. Eine mit der Anfechtungsklage verbundene Feststellungsklage kann nur dann erfolgreich sein, wenn nur strittig ist, ob die von den anwesenden Gesellschaftern oder ihren Vertretern abgegebenen Stimmen gültig sind, nicht aber, wenn darüber hinausreichende, nicht nur die Abstimmung selbst - also die Abgabe einer Willenserklärung durch die Gesellschafter - betreffende Mängel vorliegen.
 
Im Rahmen einer Feststellungsklage über das Beschlussergebnis kann nur geklärt werden, ob eine dem Gesellschafter zuzurechnende Stimmabgabe gültig oder wegen Verstoßes gegen Stimmverbote ungültig war. In einem derartigen Fall kann mit der Anfechtungsklage ein Begehren auf Feststellung des gewissermaßen gegenteiligen Beschlussergebnisses verbunden werden. Dies ergibt sich daraus, dass dann - unter Zugrundelegung einer gesetzmäßigen Auszählung - nicht der in der Hauptversammlung protokollierte Beschluss, sondern sein Gegenteil „zustande gekommen“ ist.
 
Das Gericht kann aber ansonsten nicht einfach den angefochtenen Beschluss durch einen anderen ersetzen. Konsequenz einer erfolgreichen Anfechtung wie im vorliegenden Fall ist nur, dass die Hauptversammlung erneut über die Gewinnverwendung zu beschließen hat. Eine Leistungsklage gegen andere Gesellschafter auf Zustimmung zu einem Beschluss auf Vollausschüttung des Gewinnes ist kein für den Anfechtungskläger unzumutbarer Weg.
 
 
 

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