§ 45 Abs 2 letzter Halbsatz EU-JZG stellt nicht auf die Zulässigkeit, in Österreich wegen der Straftat eine vermögensrechtliche Anordnung zu erlassen, ab; die Vollstreckung unterliegt nach dieser Bestimmung vielmehr dem Erfordernis, dass wegen der Straftat – bei abstrakter Betrachtung – auch in Österreich eine Sicherstellung der Vermögensgegenstände möglich sein muss; die Vollstreckung einer ausländischen Sicherstellungsentscheidung zur Sicherung einer Geldstrafe wegen einer Tat, die auch nach österreichischem Recht ein vor Gericht zu ahndendes Finanzvergehen darstellt, ist zulässig
GZ 13 Os 31/16g, 06.09.2016
OGH: Die Generalprokuratur wendet (unter Bezugnahme auf das 2. Abgabenänderungsgesetz 2014 BGBl I 2014/105) gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung ein, dass die Sonderbestimmung des § 207a FinStrG primär auf die Sicherung von Geldstrafen nach dem FinStrG abziele, keine vermögensrechtliche Anordnung iSd RB Sicherstellung darstelle und demgemäß von (gemeint) § 2 Z 11 letzter Halbsatz EU-JZG ausgenommen sei.
§ 45 Abs 2 letzter Halbsatz EU-JZG stellt jedoch nicht auf die Zulässigkeit, in Österreich wegen der Straftat eine vermögensrechtliche Anordnung zu erlassen, ab. Die Vollstreckung unterliegt nach dieser Bestimmung vielmehr dem Erfordernis, dass wegen der Straftat – bei abstrakter Betrachtung – auch in Österreich eine Sicherstellung der Vermögensgegenstände möglich sein muss.
Nicht von der Sicherstellung umfasst sind in Strafverfahren, die der StPO unterliegen, Geldstrafen, und zwar deshalb, weil sie sich von vermögensrechtlichen Anordnungen, auf die §§ 110 Abs 1 Z 3, 115 Abs 1 Z 3 StPO abzielen, unterscheiden. Das in § 195 Abs 1 die (bloß) subsidiäre Geltung der StPO anordnende FinStrG sieht allerdings eine Ausnahme vor. § 207a Abs 1 FinStrG idF vor BGBl I 2014/105 dehnt nämlich die Bestimmung des § 115 Abs 1 Z 3 StPO im gerichtlichen Finanzstrafverfahren ausdrücklich auf die Sicherung der Geldstrafe (§ 16 FinStrG) aus.
Vom Verdacht der Verkürzung von gesamt 238.510 Euro an Einkommensteuer ausgehend wäre mit Blick auf den 100.000 Euro übersteigenden strafbestimmenden Wertbetrag in einem österreichischen Finanzstrafverfahren das Gericht zur Ahndung der vorsätzlich begangenen Finanzvergehen zuständig (§ 53 Abs 1 FinStrG) und in diesem Verfahren die – dem Richter vorbehaltene – Beschlagnahme der Vermögensgegenstände zur Sicherung der Geldstrafe grundsätzlich zulässig, weshalb von der Erfüllung des Erfordernisses der Sicherstellungsmöglichkeit in Österreich wegen der Straftat auszugehen ist.