Bei Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen iSd § 785 ABGB steht den Noterben nicht der Beweis des Rechtsmissbrauchs offen
GZ 2 Ob 145/16m, 27.10.2016
OGH: Unter den zur unbefristeten Schenkungsanrechnung verpflichteten pflichtteilsberechtigten Personen iSd § 785 ABGB sind nur jene zu verstehen, die im konkreten Fall im Zeitpunkt des Erbanfalls tatsächlich pflichtteilsberechtigt sind und die im Schenkungszeitpunkt „abstrakt“ pflichtteilsberechtigt waren. Ein Pflichtteilsverzicht vor dem Erbanfall schließt somit eine fristenlose Anrechnung grundsätzlich aus. Eine Ausnahme ist aber dann geboten, wenn die Berufung auf § 785 Abs 3 ABGB als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist.
Der Vergleich mit dieser Rsp zum Pflichtteilsverzicht versagt bei Schwiegerkindern insofern, als Schwiegerkinder von vornherein nicht zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehören und ein die Rechtslage manipulierendes Verhalten ihrerseits daher gar nicht möglich ist. Schenkungen an solche Personen sind vielmehr - soweit sie außerhalb der Zweijahresfrist erfolgten - nach § 785 Abs 3 ABGB gesetzlich gerade nicht verpönt; eine analoge Anwendung der zu rechtsmissbräuchlichen Pflichtteilsverzichten ergangenen Rsp kommt deshalb nicht in Betracht.
Einem Pflichtteilsberechtigten steht daher bei länger als 2 Jahre vor dem Tod des Erblassers zurückliegenden Schenkungen an von vornherein nicht pflichtteilsberechtigte Personen auch im Einzelfall nicht der Beweis des Rechtsmissbrauchs offen. Der Zweck der Zweijahresfrist (an welcher der Gesetzgeber auch im ErbRÄG 2015 festgehalten hat) liegt darin, dass bei innerhalb dieser Frist gemachten Schenkungen typischerweise der Verdacht einer bewussten Verkürzung von Pflichtteilsberechtigten besteht, bei länger zurückliegenden hingegen nicht; die „kritische Zeit für Umgehungen des Noterbenrechts“ ist nach den Materialien „hauptsächlich nur die letzte Zeit vor dem Tode des Erblassers“. Für Schenkungen innerhalb der Zweijahresfrist ist auch der Entlastungsbeweis des nicht pflichtteilsberechtigten Beschenkten nicht zulässig. Wird innerhalb dieser Frist eine nicht pflichtteilsberechtigte Person beschenkt, kann sich diese nicht erfolgreich darauf berufen, dass - entgegen der Annahme des Gesetzgebers - eine Umgehung von Pflichtteilsrechten im konkreten Einzelfall nicht beabsichtigt war. Insoweit ist die Wertung des Gesetzgebers jedenfalls abschließend; es besteht nicht bloß eine gesetzliche Vermutung, die der Beschenkte widerlegen kann.