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Zivilrecht

OGH: § 49 EheG – sittliche Rechtfertigung des Scheidungsbegehrens

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Scheidungsbegehren bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe sittlich gerechtfertigt ist, sind immer das gesamte Verhalten der Ehegatten und die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen; die Beurteilung des Scheidungsbegehrens als sittlich gerechtfertigt ist nicht schon deshalb unvertretbar, weil die vom Kläger gesetzten Eheverfehlungen bei weitem überwiegen

12. 12. 2016
Gesetze:   § 49 EheG
Schlagworte: Eherecht, Scheidungsbegehren, schwere Eheverfehlung, sittlich gerechtfertigt

 
GZ 6 Ob 177/16x, 24.10.2016
 
OGH: Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Scheidungsbegehren bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe sittlich gerechtfertigt ist, sind immer das gesamte Verhalten der Ehegatten und die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Es ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, ob sich aus dem Verhalten des beklagten Ehegatten ergibt, dass er trotz der Eheverfehlungen des Klägers an der Ehe festhält. Die Beurteilung des Scheidungsbegehrens als sittlich gerechtfertigt ist nicht schon deshalb unvertretbar, weil die vom Kläger gesetzten Eheverfehlungen bei weitem überwiegen. Wegen der Einzelfallbezogenheit kann die Frage, ob das Scheidungsbegehren sittlich gerechtfertigt ist, vom OGH nur aufgegriffen werden, wenn dem Berufungsgericht eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen ist.
 
Das Erstgericht hat ausgeführt, die Beklagte habe durch ihre ständige Vorhalte einen kausalen Beitrag zur Zerrüttung der Ehe geleistet. Festgestellt wurde auch, dass die Beklagte nach dem Auszug des Klägers aus der Ehewohnung sich nicht bemühte, den Kläger zurückzugewinnen.
 
Bei diesem Sachverhalt ist die implizite Bejahung der sittlichen Rechtfertigung des Scheidungsbegehrens des Klägers durch das Berufungsgericht jedenfalls keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung.
 
 
 

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