Der Begriff „Freeclimbing“ in Art 18.5 AUVB 2004 umfasst nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers einer Familien-Unfallversicherung nicht das gesicherte Klettern in einer Kletterhalle
GZ 7 Ob 191/16p, 09.11.2016
OGH: Maßgeblicher Adressatenkreis der gegenständlichen Unfallversicherung ist der durchschnittliche Versicherungsnehmer, weil sich das Produkt nicht an einen bestimmten Personenkreis richtet wie zB (Kletter-)Sportler. Nach der stRsp hat daher die Auslegung auch nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers einer Familien-Unfallversicherung zu erfolgen.
Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer sind die Begriffe „Free-Solo-Climbing“ (Freiklettern ohne Sicherungsmittel) und „Free Soloing“ (Freiklettern ohne Sicherungsmittel in extremer Höhe) nicht geläufig. Vielmehr stellt er sich unter der Sportart „Freeclimbing“ Freiklettern ohne jegliche Hilfsmittel, sohin auch ohne Sicherungsmittel, im Freien vor. Dieses Verständnis wird auch dadurch verstärkt, dass sich der Ausschluss nach Art 18.5 AUVB ausdrücklich auf gefährliche Sportarten bezieht und die angeführten alle im Freien ausgeübt werden. Im Gegensatz zur freien Natur bestehen in der Halle keine störenden Einflüsse durch Witterung mit einhergehender Rutschgefahr, Dunkelheit oder Gelände (wie zB Steinschlag, Orientierungsschwierigkeiten oder Extremhöhe). Das Freiklettern in der Halle unterscheidet sich somit – was die Gefährlichkeit anlangt – wesentlich vom Freiklettern in der freien Natur. Außerdem ist das Hallenklettern – mit Seilsicherung – ein Breitensport, der auch häufig von Kindern ausgeübt wird. In einer Halle sind die Kletterwandstruktur, die Haltegriffe und die Vorkehrung für das anzubringende Sicherheitsseil vorgegeben.