Wird im Versicherungsvertrag für die ersten fünf Jahre ab Vertragsabschluss eine geringe Prämie vereinbart und wird sie ab dem sechsten Jahr verdoppelt, unterläuft dies - was die Ermittlung der Abschlusskosten betrifft - den Zweck des § 176 Abs 5 VersVG und ist damit gesetzwidrig
GZ 7 Ob 162/16y, 09.11.2016
OGH: § 176 Abs 5 VersVG verfolgt das Ziel, dem Versicherungsnehmer einen angemessenen Rückkaufswert zu sichern, wenn er seine Lebensversicherung innerhalb von 5 Jahren nach Vertragsabschluss kündigt oder prämienfrei stellt. Er soll darauf vertrauen können, in diesen Fällen nicht ohne nennenswerten Rückkaufswert auszusteigen, weil die Vermittlungsprovison sofort zur Gänze abgezogen wird. Die Vertragsgestaltung, in den ersten fünf Jahren ab Vertragsabschluss eine geringe Prämie zu vereinbaren und sie ab dem sechsten Jahr massiv anzuheben, ist gesetzwidrig. Sie bewirkt nämlich, dass in den ersten 5 Jahren, in denen die Abschlusskosten aufzuteilen sind, die geringeren Anfangsprämien stärker reduziert werden als bei gleichbleibenden Prämien.