Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die massiven Vorwürfe des Klägers, die er sowohl in einem an alle Haushalte verschickten Flugblatt als auch im Gespräch mit Bürgern gegenüber der „Gemeindeführung“ (insbesondere dem Bürgermeister) der Beklagten erhob, als grober Verstoß gegen das vertragliche Vertrauensverhältnis zu qualifizieren seien, das die Beklagte zum sofortigen Rücktritt aus wichtigem Grund berechtigt habe, ist nicht zu beanstanden
GZ 7 Ob 198/16t, 09.11.2016
OGH: Sowohl der Werkbesteller als auch der Werkunternehmer haben das Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn sie das Vertrauen in den Vertragspartner wegen dessen treuwidrigen Verhaltens verloren haben, sodass ihnen die Aufrechterhaltung des Vertrags nicht mehr zugemutet werden kann. Ob derart wichtige Gründe vorliegen, die zu einer sofortigen Vertragsaufhebung berechtigen, ist ebenfalls eine Frage des Einzelfalls, der keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt.
Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die massiven Vorwürfe des Klägers, die er sowohl in einem an alle Haushalte verschickten Flugblatt als auch im Gespräch mit Bürgern gegenüber der „Gemeindeführung“ (insbesondere dem Bürgermeister) der Beklagten erhob, als grober Verstoß gegen das vertragliche Vertrauensverhältnis zu qualifizieren seien, das die Beklagte zum sofortigen Rücktritt aus wichtigem Grund berechtigt habe, ist nicht zu beanstanden. Infolge gerechtfertigten Vertragsrücktritts wegen der schwerwiegenden Erschütterung des Vertrauens in den Kläger steht ihm der geltend gemachte entgangene Gewinn aus der unterbliebenen Auftragserfüllung nicht zu.