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Zivilrecht

OGH: Zum Erfüllungsort von Mangelfolgeschäden

Bei der mangelhaften Reparatur eines Kfz ist der Werkunternehmer uU auch verpflichtet, den Rücktransport des Fahrzeuges aus dem Ausland durchzuführen bzw zu organisieren

12. 12. 2016
Gesetze:   §§ 922 ff ABGB, § 905 ABGB, § 933a ABGB, §§ 1295 ff ABGB, § 8 KSchG
Schlagworte: Gewährleistung, Verbesserung, Schadenersatz, Naturalrestitution, Kfz, Reparatur, Abschleppkosten, Rücktransport des Fahrzeugs, Mangelfolgeschaden

 
GZ 6 Ob 176/16z, 24.10.2016
 
OGH: Mangelfolgeschaden ist jener Schaden, der über den Nachteil hinausgeht, den der Besteller durch die mangelhafte Ausführung des Werks an sich erlitten hat. Versteht man unter Mangelfolgeschäden all jene Schäden; die dem Geschädigten zusätzlich zum Mangel selbst entstanden sind, so kann dies (außerhalb des § 8 KSchG) nach einer mangelhaften Reparatur auch das Abschleppen des Fahrzeugs bis zur Werkstatt des Werkunternehmers umfassen. Naturalrestitution bedeutet in diesem Fall, dass der Geschädigte auch verlangen kann, dass der Schädiger anstatt des Geldersatzes der Abschleppkosten sich selbst um das Abschleppen kümmern muss. Will der Schädiger das Abschleppen wegen der damit verbundenen Kosten nicht übernehmen, kann er dem Geschädigten auch eine gleichwertige Lösung anbieten, also etwa eine Reparatur des Fahrzeugs vor Ort bzw die Übernahme der dafür erforderlichen Kosten.
 
Im Kfz-Haftpflichtrecht wird zwar angenommen, der Schädiger habe den früheren Zustand nicht selbst wiederherzustellen, dem liegt aber zugrunde, dass in diesem Fall Geldersatz zur Naturalherstellung idR vorrangig im Interesse des Geschädigten ist; dies lässt sich nicht auf den Ersatz des Mangelfolgeschadens übertragen.
 
§ 933a ABGB sieht für den Mangelschaden vorrangig Naturalrestitution durch Verbesserung oder Austausch durch den Vertragspartner vor. Mit dieser Bestimmung sollten die Ansprüche aus Gewährleistung und Schadenersatz wegen Mangelschäden „harmonisiert“ und die „Rechtsfolgen aus der mangelhaften Leistung einheitlich ausgestaltet werden“. Diese Zielsetzung des Gesetzgebers spricht gegen verschiedene Erfüllungsorte für den Mangelschaden und für die gewährleistungsrechtliche Verbesserung. Dazu kommt, dass dieses Ergebnis auch der Zweifelsregel des § 905 Abs 1 ABGB entspricht, wonach im Zweifel der Sitz des Schuldners einer Verbindlichkeit Erfüllungsort ist.
 
Daher ist bei einer mangelhaften Reparatur eines Kfz der Werkunternehmer auch verpflichtet, im Wege der Naturalrestitution den Rücktransport des Fahrzeuges aus dem Ausland durchzuführen bzw zu organisieren. Ihm steht ohnedies der Einwand offen, die Verbesserung sei für ihn mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden; in diesem Fall könnte der Übernehmer dann nur mehr Geldersatz geltend machen.
 
 
 

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