Auch ein Selbstverwaltungskörper als Körperschaft öffentlichen Rechts ist durch § 1330 Abs 2 ABGB geschützt
GZ 6 Ob 194/16x, 24.10.2016
OGH: In der Entscheidung 6 Ob 223/01i wurde einem auf § 1330 ABGB gestützten Unterlassungsbegehren der Österreichischen Ärztekammer stattgegeben. Die Vorinstanzen hatten dort unzutreffende Tatsachenbehauptungen des Beklagten unter § 1330 Abs 2 ABGB subsumiert: Der Umstand, dass es sich bei der Erstklägerin um eine juristische Person öffentlichen Rechts mit Pflichtmitgliedschaft handle, ändere schon deshalb nichts an einer möglichen Beeinträchtigung ihres wirtschaftlichen Rufs, weil der Ruf nicht nur gegenüber den Pflichtmitgliedern, sondern ganz offensichtlich auch gegenüber Angestellten und Geschäftspartnern beeinträchtigt werden könne.
In der Entscheidung 6 Ob 23/05h wurde einer auf § 1330 Abs 2 ABGB gestützten Klage der Österreichischen Hochschülerschaft stattgegeben, die ebenfalls eine per Gesetz eingerichtete Interessenvertretung mit Zwangsmitgliedschaft und Zwangsbeiträgen ist.
Im Gegensatz zur Zulässigkeitsbegründung des Rekursgerichts gibt es somit höchstgerichtliche Rsp, wonach (auch) ein Selbstverwaltungskörper als Körperschaft öffentlichen Rechts durch § 1330 Abs 2 ABGB geschützt ist.