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Verfahrensrecht

OGH: Stalking – Sicherung von Ansprüchen einer juristischen Person nach § 382g EO?

Die einstweilige Verfügung nach § 382g EO steht nur natürlichen Personen zur Sicherung ihres sich aus §§ 16, 1328a ABGB ergebenden Unterlassungsanspruchs zur Verfügung

06. 12. 2016
Gesetze:   § 382g EO
Schlagworte: Exekutionsrecht, einstweilige Verfügung, Stalking, juristische Person

 
GZ 7 Ob 138/16v, 09.11.2016
 
Ein Verein beantragte mit Hauptbegehren zum Schutz seiner Ehre, seines Rufs, seines Namens und seiner Privatsphäre die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382g EO.
 
OGH: Abgesehen davon, dass die Bestimmung des § 382g EO keine geeignete Grundlage zur Durchsetzung der Rechte auf Ehre, Ruf und Namen ist, steht die in dieser Bestimmung geregelte einstweilige Verfügung auch nur natürlichen Personen zur Sicherung ihrer Privatsphäre zur Verfügung.
 
 

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