Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin den 81-jährigen Antragsteller wiederholt, zuletzt rund zwei Monate nach Rechtskraft des Scheidungsausspruchs, unangemeldet ohne ersichtlichen Grund aufgesucht, sich die von ihm als Schlaf- und Badezimmer genützten Räume „angeeignet“ und darin befindliche Gegenstände entfernt; damit ist sie einseitig und ohne Vorwarnung in unangemessener Weise in den persönlichen Lebensbereich des Antragstellers eingedrungen; soweit sich die Antragsgegnerin zur Rechtfertigung auf ihr Miteigentum und die Verletzung einer Gebrauchsordnung durch den Antragsteller beruft, übergeht sie, dass zumindest seit 2013 getrennte Haushalte bestanden und der Antragsteller seitdem im Haus in U***** allein wohnt; durch ihr Verhalten hat sie beim Antragsteller eine psychische Belastung herbeigeführt, die er jedoch angesichts seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen absolut vermeiden sollte und die aufgrund der malignen Bluthochdruckerkrankung letale Folgen haben könnte
GZ 7 Ob 185/16f, 09.11.2016
OGH: Der Revisionsrekurs sieht die Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gem § 382e Abs 1 EO infolge Ausübung von „Psychoterror“ als erfüllt an. Nach dieser Bestimmung hat das Gericht einer Person, die einer anderen Person durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammentreffen unzumutbar macht, auf deren Antrag 1. den Aufenthalt an bestimmt zu bezeichnenden Orten zu verbieten und 2. aufzutragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller zu vermeiden, soweit dem nicht schwerwiegende Interessen des Antragsgegners zuwiderlaufen.
Maßgeblich für die Beurteilung der Unzumutbarkeit weiteren Zusammenlebens gem § 382b EO, was auch für das weitere Zusammentreffen gem § 382e EO gilt, sind Ausmaß, Häufigkeit und Intensität der bereits angedrohten oder gar verwirklichten Angriffe sowie bei – ernst gemeinten und als solche verstandenen – Drohungen die Wahrscheinlichkeit deren Ausführung. Je massiver das dem Antragsgegner zur Last fallende Verhalten auf die körperliche und seelische Integrität des Opfers eingewirkt hat, je schwerer die unmittelbaren Auswirkungen und die weiteren Beeinträchtigungen des Antragsgegners sind und je häufiger es zu solchen Vorfällen gekommen ist, desto eher wird unter den maßgeblichen Umständen des Einzelfalls von einer Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens auszugehen sein. Je leichtere Folgen das Verhalten des Antragsgegners gezeigt hat, je länger es – ohne weitere „einschlägige“ Vorkommnisse – zurückliegt und je mehr sich der Antragsgegner in der Folge bewährt hat, desto eher wird man dem betroffenen Ehegatten das weitere Zusammenleben zumuten können.
Nach stRsp soll ein effektiver körperlicher Angriff oder die Drohung mit einem solchen die Ausweisung des Antragsgegners aus der oder ein Rückkehrverbot in die Wohnung rechtfertigen, darüber hinaus aber auch ein sonstiges Verhalten („Psychoterror“) derartige Maßnahmen ermöglichen, wenn es eine Schwere erreicht, die die strenge Maßnahme der einstweiligen Verfügung angemessen erscheinen lässt. Von Bedeutung ist dabei nicht ein Verhalten, welches der Durchschnittsmensch „als Psychoterror“ empfände, sondern die Wirkung eines bestimmten Verhaltens gerade auf die Psyche des Antragstellers. Die subjektive Auslegung des Begriffs „Psychoterror“ kann aber nicht so weit gehen, dass jegliches Verhalten, das nicht den normalen Umgangsformen entspricht, aus einer subjektiven Sichtweise heraus die Unzumutbarkeit begründen könnte. Die Ausübung von „Psychoterror“ rechtfertigt die Erlassung einer einstweiligen Verfügung (daher) nur dann, wenn dadurch die psychische Gesundheit des Antragstellers erheblich beeinträchtigt wird; sonst würde diese Ausnahmeregelung zu einer Routinemaßnahme in einem Großteil aller Scheidungsverfahren.
Die mit dem Gewaltschutzgesetz angestrebte „Entschärfung“ der Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung legt es nahe, bei der Prüfung der Voraussetzung der Zumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens zugunsten der Opfer von Gewalttätigkeiten im Familienkreis einen großzügigeren Maßstab anzulegen. Hat der Antragsteller eine erhebliche psychische Beeinträchtigung glaubhaft gemacht, so kann diese Verhaltensweise als Indiz für die Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens sprechen.
Die Gründe für die Unzumutbarkeit eines weiteren Zusammenlebens nach § 382b EO sind ebenso wie jene nach § 382e EO verschuldensunabhängig.
Während es nach § 382b EO des Nachweises eines dringenden Wohnbedürfnisses bedarf, ist nach § 382e EO demgegenüber zwingend eine Interessenabwägung vorzunehmen. Der Sicherungsantrag nach § 382e EO ist abzuweisen, wenn die Interessenabwägung zugunsten des Antragsgegners ausgeht, dh wenn schwerwiegende Interessen des Antragsgegners entgegenstehen.
Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin den 81-jährigen Antragsteller wiederholt, zuletzt rund zwei Monate nach Rechtskraft des Scheidungsausspruchs, unangemeldet ohne ersichtlichen Grund aufgesucht, sich die von ihm als Schlaf- und Badezimmer genützten Räume „angeeignet“ und darin befindliche Gegenstände entfernt. Damit ist sie einseitig und ohne Vorwarnung in unangemessener Weise in den persönlichen Lebensbereich des Antragstellers eingedrungen. Soweit sich die Antragsgegnerin zur Rechtfertigung auf ihr Miteigentum und die Verletzung einer Gebrauchsordnung durch den Antragsteller beruft, übergeht sie, dass zumindest seit 2013 getrennte Haushalte bestanden und der Antragsteller seitdem im Haus in U***** allein wohnt. Durch ihr Verhalten hat sie beim Antragsteller eine psychische Belastung herbeigeführt, die er jedoch angesichts seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen absolut vermeiden sollte und die aufgrund der malignen Bluthochdruckerkrankung letale Folgen haben könnte.
Das dargelegte Verhalten der Antragsgegnerin ist angesichts des Alters des Antragstellers und seiner gesundheitlichen Verfassung nicht zu bagatellisieren. Berücksichtigungswürdige Gründe für das Verhalten der Antragsgegnerin sind nicht bescheinigt.