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Verfahrensrecht

OGH: Zur Oppositionsklage in Unterhaltssachen

Die Eventualmaxime gilt nicht für Unterhaltssachen, soweit die zum Unterhalt verpflichtete Person eine Änderung der Verhältnisse einwendet, aufgrund derer der Anspruch ganz oder teilweise erloschen oder gehemmt ist

06. 12. 2016
Gesetze:   § 35 EO, § 399 EO, § 1438 ABGB
Schlagworte: Exekutionsrecht, Unterhaltsexekution, einstweilige Verfügung, EV, Aufhebungsantrag, Oppositionsklage, Eventualmaxime, Aufrechnung, Kompensation

 
GZ 3 Ob 143/16z, 18.10.2016
 
OGH: Wenn der Exekution als Titel eine einstweilige Verfügung zugrunde liegt, hat der Verpflichtete ein Wahlrecht zwischen Oppositionsklage und Aufhebungsantrag.
 
Die in § 35 Abs 3 Satz 1 EO idF der EO-Nov 2014 normierte Eventualmaxime gilt nicht für Einwendungen gegen den Anspruch in Unterhaltssachen, soweit die zum Unterhalt verpflichtete Person eine Änderung der Verhältnisse einwendet, wenn der Unterhalt also - auch für die Vergangenheit - neu bemessen wird.
 
Die Aufrechnung bildet einen Oppositionsgrund, wenn die Geltendmachung der Gegenforderungen im Titelverfahren nicht möglich war. Unter Aufrechnung (Kompensation) versteht man die Aufhebung einer Forderung mit einer Gegenforderung. Sie wirkt als Zahlung, beide Forderungen werden, zumindest teilweise, getilgt. Voraussetzung dafür ist, dass die Forderungen im Aufrechnungszeitpunkt fällig und gleichartig sind, Gegenseitigkeit und eine Aufrechnungserklärung vorliegen.
 
Macht der Kläger in seiner Oppositionsklage deutlich, dass er mit seinen Gegenforderungen „aufrechnen will, sofern Unterhaltsansprüche der Beklagten bestehen“ ohne dass er mit seinen behaupteten Forderungen gegen konkrete Unterhaltsforderungen der Beklagten bereits außergerichtlich unter Anerkennung dieser Forderungen aufgerechnet hat, so wird damit ein wirksamer Schuldtilgungseinwand nicht erhoben.
 
 
 

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