Die Vorfrage muss für das (zu unterbrechende) Außerstreitverfahren präjudiziell sein; sie muss also in dem anderen Verfahren bindend für dieses Verfahren gelöst werden
GZ 1 Ob 135/16h, 18.10.2016
OGH: Gem der Regelung in § 25 Abs 2 Z 1 AußStrG, die § 190 Abs 1 ZPO nachgebildet ist, kann das Gericht das Verfahren – auch von Amts wegen – unterbrechen, wenn eine Vorfrage über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses den Gegenstand eines anderen anhängigen oder eines vom Amts wegen einzuleitenden Verfahrens vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde bildet, die Lösung der Vorfrage im anhängigen Verfahren nicht ohne einen erheblichen Verfahrensaufwand möglich und mit der Unterbrechung keine unzumutbare Verzögerung verbunden ist.
Grundvoraussetzung für eine solche Unterbrechung ist also ein anhängiges (oder ein von Amts wegen einzuleitendes) Verfahren vor einem Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde, in welchem – als Hauptfrage! – über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses zu entscheiden ist, das im zu unterbrechenden Verfahren als Vorfrage zu beurteilen ist. Die Vorfrage muss für das (zu unterbrechende) Außerstreitverfahren präjudiziell sein; sie muss also in dem anderen Verfahren bindend für dieses Verfahren gelöst werden. Dass in dem Verfahren lediglich gleiche oder gleichartige Fragen zu beurteilen sind, reicht für eine Unterbrechung hingegen nicht aus, auch wenn eine solche im Einzelfall möglicherweise (etwa aus verfahrensökonomischen Gründen oder weil dadurch Beweisergebnisse erlangt würden) zweckmäßig sein könnte. Nur wenn im anderen Verfahren die Vorfrage präjudiziell gelöst wird, kann ein Unterbrechungstatbestand vorliegen; ist dies nicht der Fall, hat das Gericht die Vorfrage selbst zu beurteilen.
Für den vorliegenden Fall ist unstrittig, dass eine Rechtsgrundlage für eine Anerkennung und/oder Vollstreckung der zu erwartenden Entscheidung im slowakischen Gerichtsverfahren in Österreich nicht besteht, sind doch weder die einschlägigen Vorschriften des internationalen Zivilverfahrensrecht der Europäischen Union noch der österreich-tschechoslowakische Rechtshilfevertrag (BGBl 309/1962) auf Entscheidungen über das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse anzuwenden. Wie schon das Rekursgericht zutreffend gefolgert hat, ist damit aber der Voraussetzung der Bindungswirkung iSd § 25 Abs 2 Z 1 AußStrG mangels materieller Rechtskraft der (zukünftigen) slowakischen Aufteilungsentscheidung in Österreich der Boden entzogen. Geht man nun – wie dargelegt – davon aus, dass eine präjudizielle Entscheidung iSd § 25 Abs 2 Z 1 AußStrG nur vorliegt, wenn sie auch für das zu unterbrechende Verfahren bindend ist, worauf der Revisionsrekurswerber richtig hinweist, mangelt es an einem für die Unterbrechungsentscheidung notwendigen Tatbestandselement. Darüber hinaus ist – mangels eingehender Erörterung des slowakischen materiellen Aufteilungsrechts – auch nicht zu erkennen, inwieweit das slowakische Gericht überhaupt eine Vorfrage im dargelegten Sinn – als Hauptfrage – zu beantworten hätte und was genau Gegenstand dieser Vorfrage sein könnte.
Wenn das Rekursgericht die Zulässigkeit der Unterbrechung – über den gesetzlichen Tatbestand hinaus – damit begründet hat, dass es das Ziel von Unterbrechungsbestimmungen sei, einander widersprechende Entscheidungen zu verhindern, so ist dies doch jedenfalls auf solche Entscheidungen zu beschränken, die in jenem Staat, in denen das zu unterbrechende Verfahren geführt wird, auch anerkannt werden und damit bindend sind. Eine solche Konstellation liegt hier aber gerade nicht vor. Geht man vielmehr davon aus, dass der Antragsteller die Entscheidung über seinen in Österreich gestellten Antrag nur in Österreich durchsetzen kann – weil auch in die Gegenrichtung keine Anerkennung vorgesehen ist –, erscheint es umso mehr erforderlich, dass das österreichische Gericht eine selbständige Prüfung vornimmt und nicht in erster Linie bestrebt ist, eine Übereinstimmung seiner Entscheidung mit der des slowakischen Gerichts herbeizuführen. Das Bestreben, einander widersprechende Entscheidungen zu verhindern, stellt ja keineswegs einen Selbstzweck dar. Ist eine ausländische Entscheidung nicht anzuerkennen, kann (und soll) sie für ein inländisches Gericht keine ausschlaggebende Bedeutung haben. Dieses hat vielmehr sowohl auf tatsächlicher als auch auf rechtlicher Ebene sämtliche Vorfragen, die für die Beurteilung des jeweiligen Streitgegenstands von Bedeutung sind, selbständig zu beurteilen. Auch unter diesem Gesichtspunkt würde ein Abwarten der slowakischen Entscheidung jedenfalls erheblichen Zeitverlust, kaum aber einen verwertbaren Erkenntnisgewinn bringen.