Die Kündigung des Dienstvertrags in der Gerichtsverhandlung trotz vereinbarter Schriftform ist unwirksam
GZ 9 ObA 57/16x, 28.10.2016
OGH: Haben Parteien für eine Erklärung die Schriftform vorgesehen, verlangt das Gesetz dafür grundsätzlich einen schriftlichen Text mit Unterschrift. Derartiges lag aber hier nicht vor. Dass die Parteien im vorliegenden Fall im Vertrag etwas anderes gewollt hätten, war nicht ersichtlich. Daran änderte auch das über den Verhandlungsverlauf angefertigte Protokoll nichts: Da es vom erstgerichtlichen Vorsitzenden diktiert wurde, lag in der Verhandlung noch keine Erklärung in Textform vor. Die den Parteien in der Folge zugesandte Ausfertigung des Protokolls wiederum enthielt keine Unterschrift des Erklärenden. Mit dem Verhandlungsprotokoll wird auch die Ersatzform einer „gerichtlichen Beurkundung“ iSd Außerstreitverfahrens nicht erfüllt. Der OGH erachtet die Kündigung daher als unwirksam.