Die Auffassung des Rekursgerichts, dass der sehr klein gedruckte Fußnotentext überladen bzw schwer verständlich wirke und deshalb nicht ausreichend zur Aufklärung beitrage, ist vertretbar und bedarf keiner Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung
GZ 4 Ob 178/16d, 26.09.2016
OGH: Wie die angesprochenen Kreise eine Angabe im Geschäftsverkehr verstehen und ob sie demnach zur Irreführung geeignet ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher idR ebenso wenig eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung wie die Frage, ob eine andere Beurteilung der festgestellten Äußerung vertretbar ist.
In der Entscheidung 4 Ob 107/15m hat sich der Senat iZm der Preiswerbung von Pauschalreisen mit der möglichen Irreführung durch die Bewerbung von Eckpreisen („ab“-Preisen) umfassend befasst. Um eine Irreführung zu verneinen, ist es demnach ua erforderlich, dass für die beworbene Pauschalreise jener „ab“-Preis angeführt wird, der vom Kunden bei Inanspruchnahme auch tatsächlich entrichtet werden muss. Die von den Vorinstanzen vertretene Ansicht, dass die Werbung der beklagten Partei für eine „Studienreise … ab 99 EUR“ deshalb irreführend sei, weil die nicht unerheblichen Kosten für Eintritte und Führungen zu Sehenswürdigkeiten, die vom Durchschnittsverbraucher als wesentliche Elemente einer derartigen Studienreise betrachtet würden, vom genannten Preis nicht erfasst seien, hält sich im Rahmen der zitierten Entscheidung.
Auch iZm der beanstandeten Werbung mit „statt“-Preisen zeigt das Rechtsmittel keine erhebliche Rechtsfrage auf. Eine solche Werbung muss aus dem Wortlaut oder dem Gesamtbild der Ankündigung mit ausreichender Deutlichkeit erkennen lassen, um welche Preise es sich bei den angegebenen „statt“-Preisen handelt. Dabei ist wegen der suggestiven Wirkung einer solchen Werbemethode ein strenger Maßstab anzulegen. Letztlich handelt es sich um eine Frage des Einzelfalls, der grundsätzlich keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 ZPO zukommt. Die Auffassung des Rekursgerichts, dass der sehr klein gedruckte Fußnotentext überladen bzw schwer verständlich wirke und deshalb nicht ausreichend zur Aufklärung beitrage, ist jedenfalls vertretbar und bedarf keiner Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung.