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Strafrecht

OGH: Genereller Ausschluss nachträglicher Strafmilderung in gerichtlichen Finanzstrafverfahren?

In gerichtlichen Finanzstrafverfahren ist § 31a StGB analog anzuwenden

06. 12. 2016
Gesetze:   § 3 FinStrG, § 31a StGB
Schlagworte: Finanzstrafrecht, nachträgliche Milderung der Strafe

 
GZ 13 Os 76/16z, 06.09.2016
 
OGH: Nach § 3 Abs 1 FinStrG sind die Bestimmungen des I. Hauptstücks des FinStrG, also der Allgemeine Teil, auch in gerichtlichen Finanzstrafverfahren anzuwenden. In Bezug auf diese ist die genannte Bestimmung dahin zu verstehen, dass der Allgemeine Teil des StGB – von Sonderregelungen (vgl § 1 Abs 3, § 10, § 15 Abs 4, § 23 Abs 2, § 26 Abs 1 FinStrG) abgesehen - in Finanzstrafsachen nicht anzuwenden ist.
 
Einen generellen Ausschluss nachträglicher Strafmilderung in gerichtlichen Finanzstrafverfahren bedeutet dies aber aus folgenden Überlegungen nicht:
 
Die Bestimmungen über die nachträgliche Strafmilderung waren ursprünglich in § 410 StPO enthalten und solcherart von der Verweisungsnorm des § 195 Abs 1 FinStrG umfasst. Mit dem StRÄG 1996 wurden die materiell-rechtlichen Elemente des § 410 StPO aF aus systematischen Gründen in den mit dieser Novellierung neu geschaffenen § 31a StGB übernommen. Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Strafmilderung sollten dadurch keine Veränderung erfahren. Eine allfällige gesetzgeberische Intention, durch diese insoweit bloß formale Änderung das unter dem Aspekt der Einzelfallgerechtigkeit wichtige Instrument der nachträglichen Strafmilderung für das Finanzstrafverfahren generell auszuschließen, ist unter Bedachtnahme auf die deklarierte ratio legis nicht anzunehmen. Solcherart ist das FinStrG durch das StRÄG 1996 – zufolge Wegfalls der bisherigen Regelung und mangels ausdrücklicher Anordnung der Anwendung der geltenden Bestimmung – in Bezug auf die Möglichkeit der nachträglichen Strafmilderung nachträglich lückenhaft geworden. Diese Gesetzeslücke ist durch analoge Anwendung des § 31a StGB auch in gerichtlichen Finanzstrafverfahren zu schließen.
 
Die generelle Verneinung der Möglichkeit nachträglicher Strafmilderung in Finanzstrafsachen ist daher rechtlich verfehlt.
 
 

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