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Zivilrecht

OGH: Zur Streitanmerkung iZm quasifideikommissarischer Substitution bzw Nachlegat

Zur Sicherung der Rechte eines Nachlegatars ist eine Streitanmerkung im Grundbuch nicht zulässig

06. 12. 2016
Gesetze:   § 61 GBG, § 608 ABGB, § 652 ABGB, § 662 ABGB, § 956 ABGB
Schlagworte: Grundbuch, Streitanmerkung, Schenkung auf den Todesfall, quasifideikommissarische Substitution, Nacherbschaft, Nachvermächtnis, Nachlegat

 
GZ 2 Ob 231/15g, 27.10.2016
 
OGH: Die vertragliche Begründung von ähnlich wie eine echte fideikommissarische Substitution zu behandelnden Besitznachfolgerechten ist in LuRsp anerkannt (quasifideikommissarische Substitution). Charakteristisch für derartige Nachfolgerechte ist, dass das Eigentum des Erwerbers bei Eintritt einer Bedingung oder nach Ablauf einer Frist oder im Todesfall an den Besitznachfolger fällt oder die Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums begründet wird; der OGH lässt auch die Verbücherung solcher Besitznachfolgerechte zu. Die Analogie zur fideikommissarischen Substitution wird dabei umso zwingender erachtet, je näher eine Vereinbarung an die Regelung typischer Anliegen der Nacherbschaft herankommt. Häufiger Anwendungsbereich für die Vereinbarung von Nachfolgerechten sind Schenkungsverträge bzw auch (wechselseitige) Schenkungen auf den Todesfall.
 
Hier betrifft das in einer wechselseitigen Schenkung auf den Todesfall angeordnete Besitznachfolgerecht aber (auch) eine Liegenschaftshälfte, die schon vor dem Tod des Geschenkgebers im Eigentum des Beschenkten stand. Insoweit besteht eine Rechtsähnlichkeit allenfalls zum Vermächtnis einer fremden Sache nach § 662 ABGB. Der OGH hat bereits ausgesprochen, dass die Missachtung der Sicherstellung eines solchen Legats, also eines obligatorischen Anspruchs, den Berechtigten niemals in einem bücherlichen Recht iSd § 61 Abs 1 GBG verletzen kann. Demnach kann aber auch ein rechtsähnliches Besitznachfolgerecht nicht taugliche Grundlage einer Streitanmerkung sein. Daran ändert nichts, dass sich die Parteien im Schenkungsvertrag auf den Todesfall des Begriffs „quasifideikommissarische Substitution“ bedienten, ohne zwischen den beiden Liegenschaftshälften zu differenzieren.
 
Während der Nacherbe einen dinglichen Anspruch auf Herausgabe des Substitutionsgutes hat, steht dem Nachlegatar gegenüber dem Vorlegatar (beim uneigentlichen Nachlegat gegenüber dem damit belasteten Erben bzw dessen Verlassenschaft) bloß ein obligatorischer Anspruch auf die Übertragung des Vermächtnisgegenstands zu. Die Streitanmerkung nach § 61 Abs 1 GBG ist aber bei bloß obligatorischen Ansprüchen nicht zulässig.
 
 

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