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Zivilrecht

OGH: Zur Leistungsfrist gem § 93 EheG

Das Rekursgericht wies darauf hin, dass dem Antragsgegner in dem seit Mitte 2012 anhängigen Verfahren seit Jahren habe klar sein müssen, dass er beträchtliche Geldmittel zur Begleichung des Aufteilungsanspruchs der Antragstellerin aufbringen werde müssen; das ist im Hinblick darauf, dass er selbst in seinem im Jänner 2015 erhobenen Rekurs des ersten Rechtsgangs die Festsetzung der Leistungsfrist mit einem Jahr beantragt hatte, welcher Zeitraum nun ohnehin überschritten wurde, jedenfalls gut vertretbar; der Antragsgegner wäre schon längst gehalten gewesen, in zumutbarer Weise Vorsorge für diese Leistung zu treffen

06. 12. 2016
Gesetze:   § 93 EheG, §§ 81 ff EheG
Schlagworte: Eherecht, Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, Leistungsfrist

 
GZ 1 Ob 185/16m, 19.10.2016
 
OGH: Wie auch die Räumungsfrist ist die Leistungsfrist für die Ausgleichszahlung nach § 93 EheG abhängig von den Umständen des Einzelfalls nach billigem Ermessen festzusetzen. Entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers ist die Bestätigung der vom Erstgericht festgelegten Leistungsfrist im hier zu beurteilenden Fall nicht korrekturbedürftig. Das Rekursgericht wies darauf hin, dass dem Antragsgegner in dem seit Mitte 2012 anhängigen Verfahren seit Jahren habe klar sein müssen, dass er beträchtliche Geldmittel zur Begleichung des Aufteilungsanspruchs der Antragstellerin aufbringen werde müssen. Das ist im Hinblick darauf, dass er selbst in seinem im Jänner 2015 erhobenen Rekurs des ersten Rechtsgangs die Festsetzung der Leistungsfrist mit einem Jahr beantragt hatte, welcher Zeitraum nun ohnehin überschritten wurde, jedenfalls gut vertretbar. Der Antragsgegner wäre schon längst gehalten gewesen, in zumutbarer Weise Vorsorge für diese Leistung zu treffen. Auch bei geringem eigenen Einkommen hätte er sich zwischenzeitig um eine Zwischenfinanzierung bemühen und Verkaufsbemühungen vorantreiben und vorbereiten müssen.
 
 

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