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Zivilrecht

OGH: § 231 ABGB – Unterhaltsbemessung iZm überdurchschnittlich ausgeübtem Kontaktrecht und (hohen) Kosten der Besuchsrechtsausübung

Pro wöchentlichem Betreuungstag, an dem sich das Kind über den Durchschnitt (ein Tag pro Woche) hinaus beim zahlenden Elternteil aufhält, wird ein Abschlag von etwa 10 % vom Geldunterhalt vorgenommen; dieser Ansatz bildet freilich nur eine Richtschnur für die Bedachtnahme auf die zusätzlichen Belastungen des geldunterhaltspflichtigen Elternteils; ein unterhaltspflichtiger Elternteil muss seiner Besuchspflicht nachkommen können, ohne den eigenen Unterhalt zu gefährden, weshalb in Ausnahmefällen exorbitant hoher Kosten der Besuchsrechtsausübung uU neben dem Vermögen des Unterhaltspflichtigen auch der subsidiär unterhaltspflichtige andere Elternteil in die Tragung solcher Kosten einzubinden sein kann

06. 12. 2016
Gesetze:   § 231 ABGB, § 186 ABGB, § 187 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Kindesunterhalt, persönliche Kontakte, Unterhaltsbemessung, überdurchschnittlich ausgeübtes Kontaktrecht, (hohe) Kosten der Besuchsrechtsausübung

 
GZ 7 Ob 172/16v, 13.10.2016
 
OGH: Betreut der geldunterhaltspflichtige Elternteil das Kind im Rahmen des üblichen Kontaktrechts in seinem Haushalt, hat dies keine Auswirkungen auf seine Unterhaltspflicht. Üblich ist nach stRsp die Mitbetreuung im Rahmen eines Kontaktrechts von zwei Tagen alle zwei Wochen sowie von vier Wochen in den Ferien, also etwa an 80 Tagen pro Jahr.
 
Nach der jüngeren stRsp ist der Geldunterhalt dann zu reduzieren, wenn der Unterhaltspflichtige auch – über ein übliches Besuchsrecht hinaus – Naturalunterhalt leistet. Teilen die Eltern daher die Betreuung in einem Ausmaß, das ganz klar über den Rahmen des üblichen Besuchskontakts des geldunterhaltspflichtigen Teils hinausgeht und leistet dieser während der verlängerten Kontakte Naturalunterhalt, ist der Geldunterhalt zu reduzieren. Pro wöchentlichem Betreuungstag, an dem sich das Kind über den Durchschnitt (ein Tag pro Woche) hinaus beim zahlenden Elternteil aufhält, wird ein Abschlag von etwa 10 % vom Geldunterhalt vorgenommen. Dieser Ansatz bildet freilich nur eine Richtschnur für die Bedachtnahme auf die zusätzlichen Belastungen des geldunterhaltspflichtigen Elternteils.
 
Sind die Betreuungs- und Naturalleistungen der Eltern völlig gleichwertig, dann besteht kein Geldunterhaltsanspruch des Kindes mehr, sofern auch das maßgebliche Einkommen der Eltern etwa gleich hoch ist.
 
In allen anderen Fällen steht dem Kind aber weiterhin ein Restgeldunterhaltsanspruch gegen den leistungsfähigeren und/oder weniger betreuenden Elternteil zu, der das unterschiedliche Betreuungsverhältnis bzw den geringeren Lebensstandard, an dem das Kind beim anderen Elternteil partizipieren kann, ausgleicht.
 
Da die Vorinstanzen diese Rsp bisher unberücksichtigt ließen, fehlen jegliche Feststellungen zu den vom Vater behaupteten über die üblichen Besuchskontakte hinausgehenden Betreuungsleistungen. Eine Beurteilung der Geldunterhaltspflicht des Vaters ist daher zum derzeitigen Zeitpunkt nicht möglich.
 
Es entspricht der stRsp des OGH, dass im Verhältnis zwischen Eltern und Kindern die Kosten des Verkehrs des Kindes mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil und des Aufenthalts bei diesem Elternteil zu den Kosten des Unterhalts gehören und Aufwendungen im Rahmen des üblichen Besuchsrechts die Unterhaltsbemessung grundsätzlich nicht schmälern können. Ein unterhaltspflichtiger Elternteil muss allerdings seiner Besuchspflicht nachkommen können, ohne den eigenen Unterhalt zu gefährden, weshalb in Ausnahmefällen exorbitant hoher Kosten der Besuchsrechtsausübung uU neben dem Vermögen des Unterhaltspflichtigen auch der subsidiär unterhaltspflichtige andere Elternteil in die Tragung solcher Kosten einzubinden sein kann.
 
Davon kann hier keine Rede sein. Behauptet der Vater doch, für die Fahrten zur Abholung und zum Wiederbringen seines Sohnes während des Schuljahres 120 EUR aufzuwenden, dies entspricht einer monatlichen Belastung von 12 EUR.
 
 

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