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Zivilrecht

OGH: Erheblich nachteiliger Gebrauch iSd § 1118 1. Fall ABGB

Das Berufungsgericht ist im Hinblick darauf, dass bei Zukommen der Auflösungserklärung der Mieter bereits ein Fachunternehmen mit der Herstellung und Montage der Absturzsicherung betraut war, davon ausgegangen, dass das nachteilige Verhalten des Mieters keine derartige Erheblichkeit erreichte, dass dem Vermieter bei objektiver Betrachtungsweise ein Festhalten am Bestandvertrag nicht zugemutet werden könne

06. 12. 2016
Gesetze:   § 1118 ABGB
Schlagworte: Bestandrecht, erheblich nachteiliger Gebrauch, Zumutbarkeit einer Fortsetzung des Bestandverhältnisses

 
GZ 9 Ob 69/16m, 28.10.2016
 
OGH: Ein erheblich nachteiliger Gebrauch iSd § 1118 1. Fall ABGB liegt dann vor, wenn durch eine wiederholte, länger währende vertragswidrige Benützung des Bestandobjekts oder durch eine längere Reihe von Unterlassungen notwendiger Vorkehrungen wichtige Interessen des Vermieters verletzt werden oder eine erhebliche Verletzung der Substanz des Mietgegenstands erfolgte oder auch nur droht. Die wichtigen Gründe in der Person des Bestandnehmers müssen die Interessen des Bestandgebers soweit nachteilig berühren, dass sie bei objektiver Betrachtungsweise einen verständigen Bestandgeber zur Vertragsauflösung veranlassen würden und diese als gerechte, dem Sachverhalt adäquate Maßnahme erscheinen lassen.
 
Der Auflösungsgrund des § 1118 1. Fall ABGB setzt kein Verschulden des Mieters voraus. Es reicht aus, dass dem Mieter das nachteilige Verhalten bewusst war oder bewusst sein musste, wobei der Maßstab eines durchschnittlichen Mieters anzulegen ist.
 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob der geltend gemachte Auflösungsgrund verwirklicht wird, ist der Zugang der Auflösungserklärung, somit hier die Zustellung der Räumungsklage.
 
Ausgehend von diesen Kriterien hängt die Frage, ob ein erheblich nachteiliger Gebrauch vorliegt oder nicht, immer von den Umständen des einzelnen Falls ab, die in ihrer Gesamtheit zu betrachten sind.
 
Das Berufungsgericht ist im Hinblick darauf, dass bei Zukommen der Auflösungserklärung der Mieter bereits ein Fachunternehmen mit der Herstellung und Montage der Absturzsicherung betraut war, davon ausgegangen, dass das nachteilige Verhalten des Mieters keine derartige Erheblichkeit erreichte, dass dem Vermieter bei objektiver Betrachtungsweise ein Festhalten am Bestandvertrag nicht zugemutet werden könne. Auch unter Berücksichtigung der Gesamtumstände bestehen gegen diese Beurteilung keine Bedenken.
 
 
 

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