Der OGH hat bereits ausgesprochen, dass die im Korrespondenzweg dokumentierte, jedoch nur mündlich getroffene (und nicht von beiden Parteien unterfertigte) Verlängerungsvereinbarung dem Schriftlichkeitsgebot des § 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG nicht genügt und die angestrebte Befristung der Vertragsverlängerung somit nicht wirksam geworden ist; dass es sich im vorliegenden Fall um „Anwaltskorrespondenz“ handelte, vermag keine unterschiedliche Beurteilung zu bewirken
GZ 6 Ob 185/16y, 24.10.2016
OGH: Voraussetzung für die Wirksamkeit der Befristung bei einem Mietvertrag nach § 29 Abs 1 Z 3 MRG ist die Einhaltung der Schriftform. Dies bedeutet, dass eine die Vereinbarung des unbedingten, durch Datum oder Fristablauf von vornherein bestimmten Endtermins dokumentierende Urkunde von beiden Vertragsteilen unterfertigt sein muss oder unterfertigte Anbot- und Annahmeerklärungen derartigen Inhalts vorliegen müssen. Eine schriftliche Vertragserklärung des Mieters, der eine formlose (korrespondierende) Vertragserklärung des Vermieters gegenübersteht, genügt nicht für das Entstehen einer durchsetzbaren Befristung. Vielmehr wird verlangt, dass sowohl der Mieter als auch der Vermieter ihre Erklärungen schriftlich abgeben.
Es bedarf daher unter Berücksichtigung des allgemeinen Maßstabs des § 886 ABGB zur Schaffung eines durchsetzbaren Endtermins grundsätzlich der eigenhändigen Unterfertigung der Urkunde, die die Befristungsvereinbarung enthält, durch beide Parteien des Mietvertrags.
Der OGH hat bereits ausgesprochen, dass die im Korrespondenzweg dokumentierte, jedoch nur mündlich getroffene (und nicht von beiden Parteien unterfertigte) Verlängerungsvereinbarung dem Schriftlichkeitsgebot des § 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG nicht genügt und die angestrebte Befristung der Vertragsverlängerung somit nicht wirksam geworden ist. Dass es sich im vorliegenden Fall um „Anwaltskorrespondenz“ handelte, vermag keine unterschiedliche Beurteilung zu bewirken, unterscheidet das österreichische Recht doch bei rechtsgeschäftlichen Erklärungen insoweit nicht danach, ob diese von einer Vertragspartei selbst oder ihrem Rechtsvertreter verfasst wurden. Im vorliegenden Fall liegt im Übrigen gar keine rechtsgeschäftliche Erklärung vor, sondern nur ein Bericht des jeweiligen Rechtsvertreters an die eigene Mandantschaft. Wenn das Berufungsgericht in dieser Vorgangsweise mangels aktuellen Abschlusswillens der Rechtsvertreter der Vertragsparteien keine schriftliche Vereinbarung iSd § 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG erblickte, ist darin keine vom OGH im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.
Ob Rechtsmissbrauch vorliegt, ist eine stets nach den Umständen des Einzelfalls zu klärende Rechtsfrage, der daher idR nicht die Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zukommt. Im Übrigen schließt die Wahrung und Verfolgung von Rechten aus einem Bestandvertrag im Allgemeinen die Annahme einer schikanösen Rechtsausübung aus.