Nähere Ausführungen im Langtext
GZ 4 Ob 205/16z, 25.10.2016
OGH: Ein auf Vertrag gestützter Provisionsanspruch setzt das (zumindest schlüssige) Zustandekommen eines Vermittlungsvertrags voraus.
Aufgrund der Feststellungen ist die Bekannte des Zweitbeklagten als dessen Verhandlungsgehilfin anzusehen. Dass die Vorinstanzen ihr Wissen dem Zweitbeklagten zurechneten, entspricht gesicherter Rsp.
Die für den Provisionsanspruch erforderliche verdienstliche Tätigkeit eines Maklers liegt dann vor, wenn sie den Anforderungen des Vermittlungsvertrags entspricht und ihrer Art nach geeignet ist, für den Geschäftsherrn Vertragspartner aufzufinden bzw diese zum Vertragsabschluss zu bewegen, wenn – bei Immobilienmaklern – die Namhaftmachung des Dritten für das spätere Zustandekommen des Kaufvertrags nützlich war. Für den Geschäftszweig der Realitätenvermittler gilt die bloße Nachweisung der Kaufgelegenheit auch ohne besondere Zuführung oder Vermittlungstätigkeit als genügend, um einen Provisionsanspruch zu begründen. Kausalität und Verdienstlichkeit müssen dabei gegeben sein. Die Nachweisung kann in der Weise geschehen, dass dem Kaufinteressenten das zu verkaufende Objekt gezeigt oder dem Geschäftsherrn der Name des Kaufinteressenten bekanntgegeben wird. Die Kausalität ist dann zu bejahen, wenn zwischen der Tätigkeit des Handelsvertreters und dem Zustandekommen des Geschäfts ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.
Dem Zweitbeklagten gelingt es auch hinsichtlich der Verdienstlichkeit und Kausalität nicht, eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung aufzuzeigen. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen bewegt sich vielmehr im Rahmen der Rsp. Insoweit die Rechtsrüge dabei davon ausgeht, dass der Zweitbeklagte den Eigentümer der Liegenschaft bereits gekannt hätte und auch jeglichen kausalen Beitrag der klagenden Partei pauschal bestreitet, entfernt sich das Rechtsmittel von den getroffenen Feststellungen und ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Die Entscheidung zur Höhe der Provision hängt nicht davon ab, ob der eingeklagte Betrag als ortsüblich zu qualifizieren ist. Das Erstgericht ist nämlich davon ausgegangen, dass der Provisionsanspruch in dieser Höhe vereinbart wurde. Das Berufungsgericht hat – nur obiter – die Ortsüblichkeit der Provisionshöhe bejaht und allgemein darauf verwiesen, dass die Provision in ortsüblicher Höhe dann gebührt, wenn nichts zur Höhe vereinbart wurde. In der Berufungsentscheidung wurde aber der vom Erstgericht zur Provisionshöhe bejahten schlüssigen Vereinbarung nicht entgegengetreten. Selbst wenn man daher zu Gunsten des Zweitbeklagten die Ortsüblichkeit der Provisionshöhe verneint, ist gem § 8 Abs 1 MaklerG wegen der schlüssigen Vereinbarung nicht darauf abzustellen. Die Beurteilung, dass die Höhe der eingeklagten Provision schlüssig vereinbart wurde, wirft keine erhebliche Rechtsfrage auf.
Eine Provisionsminderung nach § 30b KSchG iVm § 3 Abs 4 MaklerG ist bei einem beklagten Konsumenten grundsätzlich möglich. Die Verneinung des Minderungsrechts durch die Vorinstanzen begründet aber aufgrund der getroffenen Feststellungen über die Aufklärung der dem Zweitbeklagten zuzurechnenden Vertragsgehilfin keine erhebliche Rechtsfrage. Insoweit sich die Revision auf die Entscheidung 2 Ob 190/13z beruft und die Rechtsansicht vertritt, dass bei jedem Objekt, das zur Vermittlung ansteht, eine Belehrung iSd § 30b KSchG notwendig sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass die genannte Entscheidung auf den Abschluss eines Maklervertrags abstellt. Nach 2 Ob 190/13z ist es aber eine Frage der Umstände des Einzelfalls, ob von einem einzigen Vermittlungsauftrag auszugehen ist, in dessen Zuge sich die Parameter des vermittelten Geschäfts geändert haben, oder von mehreren Vermittlungsaufträgen bzw Maklerverträgen, sodass auch deshalb keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt.
Das Rücktrittsrecht nach § 3 Abs 1 KSchG ist nach Abs 2 Z 1 leg cit dann ausgeschlossen, wenn der Konsument den Vertrag selbst angebahnt hat. Eine erhebliche Rechtsfrage wird aber nur dann aufgezeigt, wenn sich aus der bisherigen Judikatur die Einordnung der Erklärung des Verbrauchers als Anbahnen nicht ohne weiteres ableiten lässt. Maßgeblich ist allein eine kongruente Anbahnung, dh der Verbraucher muss gerade jenen Vertrag angebahnt haben, der geschlossen wurde, jene Zwecke müssen verwirklicht sein, deretwegen der Verbraucher den Geschäftskontakt gesucht hat. Der Zweitbeklagte zeigt hier das Fehlen der Kongruenz nicht im Ansatz auf, beauftragte er doch die klagende Partei mit der Vermittlung eines Kaufvertrags über eine ganz bestimmte Liegenschaft, wobei er aus eigenem Antrieb handelte.