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Zivilrecht

OGH: Zur Verletzung fremder Forderungsrechte iZm Schenkung auf den Todesfall

Es entspricht nicht dem Allgemeinwissen, dass die Stellung als Beschenkter auf den Todesfall vererblich ist

06. 12. 2016
Gesetze:   § 1293 ABGB, §§ 1295 ff ABGB, § 956 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Schenkung auf den Todesfall, Anwartschaft, Verletzung fremder Forderungsrechte, Nachforschungspflicht, Fahrlässigkeit, Verschulden

 
GZ 2 Ob 137/16k, 27.10.2016
 
OGH: Die Rsp bejaht einen Schadenersatzanspruch dessen, der den älteren schuldrechtlichen Titel auf Übereignung hat, gegen den Zweiterwerber. Bei der Schenkung auf den Todesfall hat der Beschenkte (oder dessen Erbe) einen mit dem Tod des Schenkers befristeten, aber unbedingten (und deshalb noch nicht fälligen) Anspruch auf Übereignung; der Beschenkte hat somit eine Anwartschaft. Nach dem weiten Schadensbegriff des ABGB kann auch ein Anwartschaftsberechtigter geschädigt werden, zB wenn der Zweiterwerber die Liegenschaft an einen gutgläubigen Dritten weiterverkauft.
 
Der Haftungsgrund der Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte wird va bei wissentlicher Verleitung zum Vertragsbruch oder bei dolosem Zusammenwirken angenommen. Der Dritte beeinträchtigt das Forderungsrecht aber nicht nur, wenn er auf den schuldnerischen Leistungswillen aktiv Einfluss nimmt, sondern auch dann, wenn er in Kenntnis des fremden Forderungsrechts die schlichte Leistungsbewirkung vereitelt. Das Recht auf Leistungsbewirkung entfaltet absolute Wirkung. Es genügt die bewusste Durchsetzung des eigenen Rechtsstandpunkts unter bewusster Übergehung der dagegen sprechenden triftigen Argumente. Ein Schadenersatzanspruch des Gläubigers gegen den Dritten wegen des Eingriffs in ein fremdes Forderungsrecht setzt ein vertrags- bzw sittenwidriges Verhalten nicht zwingend voraus.
 
Neben der wissentlichen Beeinträchtigung eines bekannten Forderungsrechts kann auch (vorwerfbare) Unkenntnis des Bestehens eines fremden Forderungsrechts einen Schadenersatzanspruch auslösen, wenn das fremde Forderungsrecht aufgrund besonderer Umstände für den Verletzer deutlich „sozial-typisch“ erkennbar war. An die „sozial-typische“ Erkennbarkeit sind strenge Anforderungen zu stellen, sodass idR nur besitzverstärkte Forderungsrechte entsprechende Nachforschungspflichten entstehen lassen. Die Nachforschungspflicht des Zweiterwerbers kann sich aber auch aufgrund besonderer Umstände ergeben, aus denen sich ein begründeter Verdacht ergibt.
 
Es entspricht aber nicht dem Allgemeinwissen, dass die Stellung als Beschenkter auf den Todesfall vererblich ist. Ging also der Zweiterwerber aufgrund des Ablebens des Ersterwerbers bzw ursprünglichen Geschenknehmers vom Erlöschen des ihm bekannten Schenkungsvertrags auf den Todesfall aus, fällt ihm keine wissentliche Beeinträchtigung des Forderungsrechts zur Last und das Schadenersatzbegehren des Ersterwerbers gegen ihn ist abzuweisen.
 
 

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