Es ist ohne Belang, bis zu welchem Zeitpunkt vor dem Betreten der Baustelle durch einen Arbeitnehmer eine Absicherung vorhanden gewesen ist, weil es auf den Zeitpunkt des Beginns der Arbeiten ankommt
GZ Ra 2016/02/0154, 30.08.2016
VwGH: Es ist ohne Belang, bis zu welchem Zeitpunkt vor dem Betreten der Baustelle durch einen Arbeitnehmer eine Absicherung vorhanden gewesen ist, weil es auf den Zeitpunkt des Beginns der Arbeiten ankommt. Der Arbeitgeber ist somit verpflichtet, die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften zu überprüfen und nur soweit diese gegeben sind, dem Arbeitnehmer die Verrichtung seiner Tätigkeit zu ermöglichen; die Anordnungen richten sich nämlich auch an den Arbeitgeber, dessen Arbeitnehmer eine von einem Dritten hergestellte Vorrichtung betreten sollen.