Der VwGH hat bereits mehrfach - auch iZm Dublin-Verfahren - ausgesprochen, dass die Bestimmung des § 34 Abs 4 AsylG 2005, wonach alle Familienangehörigen entweder den gleichen Schutzumfang erhalten oder alle Anträge "als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen" sind, dahingehend zu verstehen ist, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist; ist daher der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, so sind entweder alle Anträge zurückzuweisen oder alle Anträge abzuweisen
GZ Ra 2016/01/0039, 16.08.2016
VwGH: Hervorzuheben ist, dass verfahrensgegenständlich zu prüfen ist, ob die Zuständigkeitskriterien der Dublin III-Verordnung rechtskonform angewendet wurden.
Der VwGH hat bereits mehrfach - auch iZm Dublin-Verfahren - ausgesprochen, dass die Bestimmung des § 34 Abs 4 AsylG 2005, wonach alle Familienangehörigen entweder den gleichen Schutzumfang erhalten oder alle Anträge "als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen" sind, dahingehend zu verstehen ist, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist. Ist daher der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, so sind entweder alle Anträge zurückzuweisen oder alle Anträge abzuweisen.
Des weiteren hat der VwGH hat in seiner Rsp dargelegt, unter welchen Bedingungen das Selbsteintrittsrecht Österreichs auszuüben ist (vgl den hg Beschluss vom 13. Juli 2015, Ra 2015/18/0143, mwN). Dass mit diesen in der höchstgerichtlichen Judikatur entwickelten Leitlinien fallbezogen nicht auszukommen wäre oder das BVwG davon abgewichen wäre, zeigt die Revision nicht auf.
Unter Bedachtnahme auf die Feststellungen des BVwG über familiäre Bezüge der Revisionswerberinnen zu Personen in Österreich ist nicht zu erkennen, dass das BVwG von der Rsp des VwGH zur Wahrung der Familieneinheit (iZm Dublin-Verfahren) abgewichen wäre.
Im verfahrensgegenständlichen Fall handelt es sich bei den Revisionswerberinnen nicht um Familienangehörige anerkannter Flüchtlinge iSd Dublin III-Verordnung. Schon aus diesem Grund ist das von den Revisionswerberinnen ins Treffen geführte hg Erkenntnis vom 6. November 2009, 2008/19/0532 nicht einschlägig, weil der dortigen Rechtssache ein Familienverfahren zu Grunde lag.