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Verfahrensrecht

VwGH: Oppositionsantrag iZm Geldstrafe

Exekutionstitel sind vollstreckbare Erkenntnisse und Beschlüsse des VwGH, zB mit denen Geldstrafen (im Falle, dass der VwGH in der Sache selbst entscheidet, vgl § 63 Abs 2 VwGG) oder der Ersatz der Kosten eines Verfahrens auferlegt werden (vgl § 59 Abs 4 VwGG); als Exekutionstitel kann nur ein solcher Spruch einer Entscheidung gelten, in dem ein an den Verpflichteten gerichteter Leistungsbefehl enthalten ist; es muss klar erkennbar sein, was der Verpflichtete zu tun, zu dulden oder zu unterlassen hat

05. 12. 2016
Gesetze:   § 35 EO, § 59 VwGG, § 63 VwGG
Schlagworte: Oppositionsantrag, Geldstrafe, Leistungsbefehl, Exekutionstitel

 
GZ Ra 2015/09/0112, 14.10.2016
 
VwGH: Exekutionstitel sind vollstreckbare Erkenntnisse und Beschlüsse des VwGH, zB mit denen Geldstrafen (im Falle, dass der VwGH in der Sache selbst entscheidet, vgl § 63 Abs 2 VwGG) oder der Ersatz der Kosten eines Verfahrens auferlegt werden (vgl § 59 Abs 4 VwGG). Als Exekutionstitel kann nur ein solcher Spruch einer Entscheidung gelten, in dem ein an den Verpflichteten gerichteter Leistungsbefehl enthalten ist. Es muss klar erkennbar sein, was der Verpflichtete zu tun, zu dulden oder zu unterlassen hat.
 
Der Beschluss des VwGH vom 4. Februar 2016, Ra 2015/09/0112, mit dem ausschließlich die vom Antragsteller erhobene außerordentliche Revision zurückgewiesen wurde, enthält keinen derartigen Leistungsbefehl, er ist deshalb nicht vollstreckbar. Insbesondere wurde durch diesen Beschluss keine Strafe verhängt. Durch diesen Beschluss wurde die schon zum Zeitpunkt der Einbringung der außerordentlichen Revision formell rechtskräftig verhängte Bestrafung des Antragstellers in ihrem Bestand und Inhalt nicht berührt.
 
Der Umstand, dass das Exekutionsgericht diesen Beschluss als Exekutionstitel nennt, kann daran nichts ändern.
 
Der Oppositionsantrag war daher gem § 34 Abs 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des VwGH ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
 
 

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