Es ist davon auszugehen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die Revisionswerberin - schon mit Blick auf die verfügte Außerlandesbringung und die relevierte Reiseunfähigkeit der Revisionswerberin - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre
GZ Ra 2016/20/0081, 04.05.2016
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des BVwG vom 4. April 2016 wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9. März 2016, mit dem ihr Antrag auf internationalen Schutz gem § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen worden war, dass gem Art 18 Abs 1 lit c der Dublin III-Verordnung Polen zur Prüfung ihres Antrags zuständig sei, und mit dem weiters die Außerlandesbringung der Revisionswerberin gem § 61 Abs 1 FPG angeordnet und festgestellt worden war, dass demzufolge gem § 61 Abs 2 FPG ihre Abschiebung nach Polen zulässig sei, gem § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
VwGH: Gem § 30 Abs 2 VwGG hat der VwG der Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für die Revisionswerberin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Es ist davon auszugehen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die Revisionswerberin - schon mit Blick auf die verfügte Außerlandesbringung und die relevierte Reiseunfähigkeit der Revisionswerberin - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, ist im Revisionsfall nicht ersichtlich.