Bereits die Entscheidung 3 Ob 12/10a stellt klar, dass im Fall einer Unterhaltsexekution durch einen im Ausland ansässigen Unterhaltsberechtigten die internationale Zwangszuständigkeit des Art 22 Nr 5 EuGVVO (jetzt inhaltsgleich: Art 24 Nr 5 EuGVVO 2012) für eine Oppositionsklage, mit der der Unterhaltspflichtige (Verpflichtete) geänderte Verhältnisse behauptet, nicht anwendbar ist, weshalb in einem solchen Fall die internationale Zuständigkeit nach Art 3 [hier: lit b] EuUVO (vormals Art 5 Nr 2 EuGVVO) zu bestimmen ist; nichts anderes kann für die Geltendmachung des Oppositionsgrundes des Ruhens des Unterhaltsanspruchs als einer anspruchshemmenden Tatsache gelten
GZ 3 Ob 174/16h, 18.10.2016
OGH: Wie das Rekursgericht richtig erkannt hat, stellt bereits die Entscheidung 3 Ob 12/10a klar, dass im Fall einer Unterhaltsexekution durch einen im Ausland ansässigen Unterhaltsberechtigten die internationale Zwangszuständigkeit des Art 22 Nr 5 EuGVVO (jetzt inhaltsgleich: Art 24 Nr 5 EuGVVO 2012) für eine Oppositionsklage, mit der der Unterhaltspflichtige (Verpflichtete) geänderte Verhältnisse behauptet, nicht anwendbar ist, weshalb in einem solchen Fall die internationale Zuständigkeit nach Art 3 [hier: lit b] EuUVO (vormals Art 5 Nr 2 EuGVVO) zu bestimmen ist.
Die tragende Begründung der genannten Entscheidung ist, dass der Klägergerichtsstand des Art 5 Nr 2 EuGVVO (jetzt Art 3 lit b EuUVO) aus der Erwägung geschaffen wurde, dass der Unterhaltsberechtigte nicht genötigt sein soll, seinen Anspruch vor dem Gericht geltend zu machen, das für den Beklagten zuständig ist. Diese Zielsetzung würde konterkariert, wenn man dem Unterhaltsschuldner zubilligen wollte, in jenem Staat, in dem er seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, mittels Oppositionsklage geänderte und damit anspruchshindernde Umstände geltend zu machen, über die in einem Erkenntnisverfahren abzusprechen ist, das nicht den erforderlichen Zusammenhang mit dem anhängigen Exekutionsverfahren aufweist.
Nichts anderes kann für die Geltendmachung des Oppositionsgrundes des Ruhens des Unterhaltsanspruchs als einer anspruchshemmenden Tatsache gelten. Aus welchem Grund der Unterhaltsberechtigte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist in diesem Zusammenhang ohne Relevanz. Weshalb die Grundsätze der referierten Entscheidung auf den hier vorliegenden Fall der Behauptung des Ruhens des Unterhaltsanspruchs infolge der Kindesentführung nicht anwendbar sein sollten, ist dem Revisionsrekurs, der sich im Wesentlichen in der wörtlichen Wiederholung des Rekursvorbringens erschöpft, nicht einmal ansatzweise zu entnehmen.