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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Kündigungs- und Entlassungsschutz bei einer Teilzeitbeschäftigung gem § 8f VKG (bzw § 15n MSchG) und Verfahren bei der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung gem § 8d VKG (bzw § 15l MSchG)

Der Kündigungs- und Entlassungsschutz ist für den gesamten Zeitraum ab Meldung der Teilzeitbeschäftigung gegeben und während des außergerichtlichen und des gerichtlichen Verfahrens aufrecht

29. 11. 2016
Gesetze:   § 8f VKG, § 8d VKG, § 15n MSchG, § 15l MSchG
Schlagworte: Arbeitnehmerschutzrecht, Väterkarenz, Mutterschutz, Verfahren bei der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung, Kündigungs- und Entlassungsschutz, Frist

 
GZ 8 ObA 1/16d, 26.02.2016
 
OGH: Das Verfahren gem § 8d VKG (bzw § 15l MSchG) umfasst das innerbetriebliche Durchsetzungsverfahren ebenso wie das gerichtliche Verfahren zur Durchsetzung der Teilzeitbeschäftigung. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz ist für den gesamten Zeitraum ab Meldung der Teilzeitbeschäftigung gegeben und während des außergerichtlichen und des gerichtlichen Verfahrens aufrecht. Das Ende kann daher spätestens vier Wochen nach dem Ergehen eines Urteils liegen, oder schon vorher eintreten, wenn zB bei Nichteinigung über die Bedingungen der Teilzeitbeschäftigung keine Klage eingebracht wird. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz läuft vier Wochen (Nachfrist) nach dem Ende des Verfahrens ab.
 
 

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