Es entspricht stRsp, dass bei Verhängung einer Zwangsstrafe im Firmenbuchverfahren eine mündliche Verhandlung keineswegs zwingend, sondern nur dann vorzunehmen ist, wenn sie das Gericht für erforderlich hält; dies gilt auch für ein Verfahren über einen Nachlassantrag gem § 285 Abs 3 UGB
GZ 6 Ob 150/16a, 30.08.2016
OGH: Nach § 285 Abs 3 UGB idF Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 kann zwar das Firmenbuchgericht auf Antrag des Adressaten einer Zwangsstrafe bis zu deren vollständiger Entrichtung eine Zwangsstrafe ganz oder teilweise nachlassen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Diese Bestimmung ist nach § 906 Abs 37 Satz 1 UGB aber (nur) auf Verstöße gegen die in §§ 283 Abs 1, 284 UGB genannten Pflichten anzuwenden, die nach dem 19. 7. 2015 gesetzt werden oder fortdauern. Wie das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, liegt diese (zeitliche) Voraussetzung hier nicht vor. Ob daran § 906 Abs 37 Satz 2 UGB, wonach Anträge auf Stundung und Nachlass ab dem 20. 7. 2015 bei allen Zwangsstrafen gestellt werden können, etwas ändert (dies offensichtlich verneinend Zib in Zib/Dellinger, UGB [2015] § 285 Rz 1; vgl allerdings ErläutRV 367 BlgNR XXV. GP 22: „Anträge auf Stundung und Nachlass sind ab 20. 7. 2015 nach den neuen Regeln [§ 285 Abs 2 und 3] zu beurteilen.“), kann dahingestellt bleiben:
Nach § 285 Abs 3 Z 3 UGB kann das Firmenbuchgericht eine Zwangsstrafe ua nur dann nachlassen, wenn dem Antragsteller oder seinen vertretungsbefugten Organen nur ein geringes Verschulden an dem Verstoß zur Last zu legen ist. In den ErläutRV wird dazu ausdrücklich klargestellt, dass ein geringes Verschulden „bei beharrlicher und lang andauernder Verweigerung der Offenlegung nicht [in Betracht kommt]“; diese Auffassung wird von der Literatur geteilt. Da das Rekursgericht zutreffend darauf hingewiesen hat, dass der OGH bereits in einer Entscheidung aus dem Jahr 2004 (6 Ob 90/04k) den Antragstellern „die beharrliche Weigerung, die klare Rechtslage iSd ständigen oberstgerichtlichen Rsp zur Kenntnis zu nehmen“, vorwarf, und diese beharrliche Weigerung mit jedenfalls 14 Zwangsstrafbeschlüssen geahndet wurde, läge die Voraussetzung des geringen Verschuldens (§ 285 Abs 3 Z 3 UGB) bei den Antragstellern jedenfalls nicht vor. Deren Argument im ordentlichen Revisionsrekurs, sie habe überhaupt kein Verschulden getroffen, „weil sie im Vertrauen auf die geltende Rechtslage und die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs“ gehandelt hätten, bestätigt lediglich die bereits 2004 konstatierte Beharrlichkeit.
Nach stRsp des OGH nimmt der Umstand, dass im Verfahren erster Instanz ein Rechtspfleger gem §§ 16, 22 RPflG entschieden hat, dem Zwangsstrafenverfahren nicht die Qualität eines Tribunals iSd Art 2 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK. Ebenso entspricht es stRsp, dass bei Verhängung einer Zwangsstrafe im Firmenbuchverfahren eine mündliche Verhandlung keineswegs zwingend, sondern nur dann vorzunehmen ist, wenn sie das Gericht für erforderlich hält. Entgegen der vom Revisionsrekurs vertretenen Auffassung gilt dies auch für ein Verfahren über einen Nachlassantrag gem § 285 Abs 3 UGB.