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Strafrecht

OGH: Standesrecht iZm grenzüberschreitender Tätigkeit eines Rechtsanwaltes

Bei Kollision der im Fall grenzüberschreitender Tätigkeit kumulativ geltenden Normen der RL-BA und der Berufsregeln der europäischen Rechtsanwälte (CCBE) hat sich der Rechtsanwalt an die strengere der beiden Regeln zu halten und kann sich nicht auf günstigere Regelungen in den Berufsregeln der europäischen Rechtsanwälte oder des Staats, in welchem er tätig ist oder umgekehrt seines Heimatstaats, berufen; zu tragen kommen bei einer grenzüberschreitenden Tätigkeit auch unmittelbare Auswirkungen auf Ehre und Ansehen des Standes der österreichischen Rechtsanwaltschaft gemäß den Grundprinzipien der Berufsausübung in § 1 RL-BA 2015, dessen Schutz die Standesregeln bezwecken

29. 11. 2016
Gesetze:   § 1 RL-BA 2015, § 58 RL-BA 2015, § 20 DSt
Schlagworte: Standesrecht, grenzüberschreitende Tätigkeit eines Rechtsanwaltes

 
GZ 20 Os 6/16g, 20.09.2016
 
OGH: Die mit dem Einwand fehlender inländischer Disziplinargerichtsbarkeit begründete Rechtsrüge verkennt grundlegend, dass das inkriminierte Schreiben durch einen österreichischen Rechtsanwalt versendet wurde. Das begründet jedenfalls die Kognition der (ober-)österreichischen Standesgerichtsbarkeit. Es geht nämlich bei der disziplinären Beurteilung des fallgegenständlichen Briefes keineswegs um das Recht auf freie Berufsausübung bei einer grenzüberschreitenden anwaltlichen Tätigkeit, konkret die Benachteiligung aufgrund Agierens in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Es ist nicht ersichtlich, warum die disziplinäre Verantwortlichkeit davon abhängen soll, ob sich der Adressat der Drohung im Ausland oder im Inland befindet. Dies ergibt sich auch aus der in Art XIV RL-BA 1977, nunmehr in § 58 RL-BA 2015 normierten Verbindlichkeit der Richtlinien für alle in Österreich niedergelassenen Rechtsanwälte, mit der in Abs 2 der zweitgenannten Bestimmung normierten Ergänzung, wonach diese im Fall deren grenzüberschreitender Tätigkeit iSv Punkt 1.5. der Berufsregeln der europäischen Rechtsanwälte (CCBE) zusätzlich auch diesen Berufsregeln unterstehen. Bei Kollision der insoweit kumulativ geltenden Normen hat sich der Rechtsanwalt an die strengere der beiden Regeln zu halten und kann sich nicht auf günstigere Regelungen in den Berufsregeln der europäischen Rechtsanwälte oder des Staats, in welchem er tätig ist, oder umgekehrt seines Heimatstaats, berufen. Zu tragen kommen bei einer grenzüberschreitenden Tätigkeit auch unmittelbare Auswirkungen auf Ehre und Ansehen des Standes der österreichischen Rechtsanwaltschaft gemäß den Grundprinzipien der Berufsausübung in § 1 RL-BA 2015, dessen Schutz die Standesregeln bezwecken. Damit verfehlen die Ausführungen der Berufung zum in der Schweiz geltenden Berufsrecht ihr Ziel.
 
 

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