Aus § 72 EheG ist keine Verpflichtung des zur Leistung von Unterhalt Verpflichteten abzuleiten, eine Minderung seiner Leistungsfähigkeit unverzüglich geltend zu machen
GZ 3 Ob 136/16w, 18.10.2016
OGH: Völlig zutreffend haben die Vorinstanzen dem § 72 EheG entnommen, dass daraus keine Verpflichtung des zur Leistung von Unterhalt Verpflichteten abzuleiten ist, eine Minderung seiner Leistungsfähigkeit unverzüglich geltend zu machen. Diese Bestimmung macht lediglich die Berechtigung von Unterhaltsforderungen für die Vergangenheit davon abhängig, dass der Unterhaltspflichtige in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. § 72 EheG soll also bloß den Unterhaltspflichtigen davor schützen, ohne vorherige Mahnung wegen größerer aufgelaufener Rückstände auf einmal in Anspruch genommen zu werden. Im Übrigen räumt die Beklagte selbst ein, dass die von ihr für die Vergangenheit betriebenen Unterhaltsforderungen ohnehin nur mit einem geringen Teil tatsächlich eingebracht werden konnten und sich die missbräuchliche Geltendmachung eines überhöhten Unterhaltsanspruchs schon mit der mangelnden Zahlungsfähigkeit des Klägers erledigt habe.