Infolge geänderter Verhältnisse kann die ursprünglich zulässige Vereinbarung sittenwidrig werden, etwa wegen der Gefahr der Existenzvernichtung; um zu verhindern, dass der an sich zulässige Ausschluss der Umstandsklausel im Nachhinein ohne zwingenden Grund aufgehoben wird, ist aber ein strenger Maßstab anzulegen; der Umstand allein, dass jemand mehr Unterhalt zahlen muss, als ihm selbst verbleibt, begründet noch kein „krasses Missverhältnis“
GZ 3 Ob 136/16w, 18.10.2016
OGH: Die Vereinbarung eines Ausschlusses der Umstandsklausel im Vergleich über die nachehelichen Unterhaltsansprüche ist zwar für sich nicht sittenwidrig; sittenwidrig kann aber das Beharren des Unterhaltsberechtigten auf diesem Ausschluss sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn ohne Berücksichtigung der veränderten Umstände die Existenz des Verpflichteten oder der Unterhalt Dritter gefährdet wäre oder ein krasses Missverhältnis zwischen Unterhaltsleistung und Einkommensrest bestünde. Infolge geänderter Verhältnisse kann die ursprünglich zulässige Vereinbarung daher sittenwidrig werden, etwa wegen der Gefahr der Existenzvernichtung. Um zu verhindern, dass der an sich zulässige Ausschluss der Umstandsklausel im Nachhinein ohne zwingenden Grund aufgehoben wird, ist aber ein strenger Maßstab anzulegen. Im Allgemeinen wird dem Unterhaltspflichtigen die Existenzgrundlage nicht entzogen, wenn ihm zumindest noch Einkünfte in der Höhe des Richtsatzes für die Ausgleichszulage verbleiben.
Das Argument der Revision, der Unterhaltsvergleich könne nicht aus der restlichen Scheidungsfolgenvereinbarung herausgelöst werden, trifft zwar zu, die Beklagte führt aber in der Revision nicht näher aus, auf welche konkreten sonstigen Vereinbarungen in ihrem Fall Rücksicht zu nehmen wäre. Es ist auch nicht relevant, ob für die Beklagte bei Abschluss des Scheidungsfolgenvergleichs im Jahr 1999 absehbar war, dass sich die finanzielle Situation des Klägers verschlechtern werde, weil ja nicht die Sittenwidrigkeit der Vereinbarung an sich anzunehmen ist, sondern nur das Beharren der Beklagten auf dem vertraglichen Ausschluss der Umstandsklausel angesichts der geänderten aktuellen Verhältnisse. Die vom Kläger ins Treffen geführten Verbindlichkeiten gegenüber der dritten Person, deren Rechtmäßigkeit die Beklagte anzweifelt, haben die Vorinstanzen ohnehin nicht zugunsten des Klägers berücksichtigt.
Unterschiedlicher Ansicht waren die Vorinstanzen darüber, wie der Unterhaltsanspruch der Beklagten nach Beurteilung ihres Beharrens auf dem Verzicht auf die Umstandsklausel als sittenwidrig neu zu berechnen sei. Da – wie zu P 1. dargelegt – nicht der Verzicht auf die Umstandsklausel an sich, sondern bloß das Beharren darauf durch die Beklagte sittenwidrig ist, hat keine vom seinerzeitigen Unterhaltsvergleich losgelöste Neuberechnung der Unterhaltsverpflichtung stattzufinden. Es ist lediglich sicherzustellen, dass dem Unterhaltsverpflichteten die weitere Existenz gesichert wird; sein tatsächliches Einkommen ist also nur soweit abzuschöpfen, als ihm ein Einkommen in Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes verbleibt. Der Umstand allein, dass jemand mehr Unterhalt zahlen muss, als ihm selbst verbleibt, begründet noch kein „krasses Missverhältnis“. Im Hinblick auf die gebotene weitestmögliche Orientierung am seinerzeit geschlossenen Scheidungsfolgenvergleich hat sich die Unterhaltsbemessung in diesem Fall daher ausschließlich an dem für den Unterhaltspflichtigen verbleibenden Einkommen in der Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes zu orientieren. Ein Vergleich zwischen den nach Unterhaltsleistung sich ergebenden Einkommen der Streitteile hat zu unterbleiben.