Ebenso wie nach der Rsp eine Änderung der Verhältnisse anzunehmen ist, wenn die Voraussetzungen für eine Anspannung wegfallen, kann dies auch im umgekehrten Fall in vertretbarer Weise angenommen werden
GZ 10 Ob 59/16y, 13.09.2016
OGH: Jede Unterhaltsregelung, ob durch gerichtliche Entscheidung oder (gerichtlichen) Vergleich, unterliegt der Umstandsklausel, sodass wesentliche Änderungen der Verhältnisse über Antrag zu einer Neufestsetzung des Unterhaltsanspruchs führen. Eine wesentliche Änderung der Umstände ist eine solche, die über bloß unbedeutende oder unerhebliche Veränderungen hinausgeht und sich in einer merkbaren Unterhaltsdifferenz niederschlägt. Die Umstandsklausel umfasst jede Änderung der Sachlage; sie ist bei Unterhaltsvereinbarungen nicht nur auf die Veränderung vermögensrechtlicher Verhältnisse beider Vertragsteile und die Sorgepflichten des Unterhaltspflichtigen beschränkt. Eine allgemein gültige Regel, ab wann von einer solchen Änderung der Verhältnisse auszugehen ist oder nicht, lässt sich nicht aufstellen, weil die Umstände des Einzelfalls von wesentlicher Bedeutung sind.
Das Rekursgericht hat diese Rsp bei seiner Entscheidung beachtet und in vertretbarer Weise begründet, warum im konkreten Fall vom Vorliegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse auszugehen ist. Es kommt im vorliegenden Fall entgegen den Ausführungen im Revisionsrekurs nicht entscheidend darauf an, dass die Bemessungsgrundlage rechnerisch unverändert geblieben ist, sondern darauf, dass dies nur infolge der Anwendung des Anspannungsgrundsatzes der Fall war, weil der Vater tatsächlich im relevanten Zeitraum weniger verdiente als zum Zeitpunkt der Unterhaltsvereinbarung. Ebenso wie nach der Rsp eine Änderung der Verhältnisse anzunehmen ist, wenn die Voraussetzungen für eine Anspannung wegfallen, kann dies auch im umgekehrten Fall in vertretbarer Weise angenommen werden.
Die Frage, ob der Vater auch bei geringerem tatsächlichen Verdienst als zum Zeitpunkt des Scheidungsfolgenvergleichs bereit gewesen wäre, einen – dennoch – höheren als den gesetzlich gebührenden Unterhalt zu zahlen, hat das Rekursgericht durch Auslegung des Scheidungsfolgenvergleichs gelöst. Dabei geht es um die Auslegung eines Vertrags im Einzelfall, die typischerweise keine erhebliche Rechtsfrage begründet, es sei denn, es läge infolge wesentlicher Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis vor. Eine derartige Verkennung der Rechtslage ist dem Rekursgericht, das sich bei seiner Auslegung am Wortlaut dieser Vereinbarung orientiert hat, nicht vorwerfbar. Mit dem Argument, dass aus dem Scheidungsfolgenvergleich die Motivation des Vaters hervorgehe, einen höheren Unterhaltsbetrag für den Sohn zu zahlen, was ihm auch bei Anwendung der Anspannungstheorie weiterhin möglich sein müsse, wünscht der Revisionsrekurswerber lediglich eine andere Auslegung dieser Vereinbarung, womit er aber keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG aufzeigt.