Im Fall der Löschung eines einverleibten Rechts hat die Streitanmerkung nach § 66 Abs 1 GBG so zu erfolgen, dass die gelöschte Eintragung im Hauptbuch wiederhergestellt, dort die Einverleibung der Löschung eingetragen und die Streitanmerkung vorgenommen wird
GZ 5 Ob 164/16b, 29.09.2016
OGH: Wer behauptet, dass eine Einverleibung als Folge einer strafgesetzlich verbotenen Handlung erwirkt worden ist, kann nach § 66 Abs 1 GBG unter Vorlage einer Anzeigebestätigung der zuständigen Behörde die Anmerkung beantragen, dass die Einverleibung streitig ist, und so die in § 61 GBG bezeichnete Rechtswirkung gegen spätere Eintragungen begründen. Soll durch die Streitanmerkung die Wirkung begründet werden, dass der Anspruch auf Ungültigerklärung einer Einverleibung auch gegen dritte Personen, die bücherliche Rechte noch vor der Streitanmerkung in gutem Glauben darauf erworben haben, gewahrt werde, so muss das Gesuch um die Streitanmerkung beim Grundbuchsgericht innerhalb der Frist eingebracht werden, die der Partei zum Rekurs gegen die Bewilligung der Einverleibung zukäme (§ 66 Abs 2 GBG).
Im Fall der Löschung eines einverleibten Rechts hat die Streitanmerkung nach § 66 Abs 1 GBG so zu erfolgen, dass die gelöschte Eintragung im Hauptbuch wiederhergestellt, dort die Einverleibung der Löschung eingetragen und die Streitanmerkung vorgenommen wird.
Die Löschung einer nach § 66 erfolgten Streitanmerkung regelt § 67 GBG: Danach kann das Strafgericht die Löschung der strittigen Einverleibung anordnen. Hat das Strafgericht dagegen zwar auf die Schuld des Angeklagten, jedoch nicht auf eine solche Löschung erkannt und die geschädigte Partei hinsichtlich der angesprochenen Löschung der Einverleibung auf den Zivilrechtsweg gewiesen, so steht der Partei für die Klage auf Löschung der Einverleibung eine Frist von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung zu. Nach dem fruchtlosen Ablauf dieser Frist sowie wenn das Strafgericht auf die Schuld des Angeklagten nicht erkannt hat, ist die Löschung der Streitanmerkung auf Ansuchen dessen, der an der Aufrechterhaltung der Einverleibung ein Interesse hatte, zu bewilligen, wenn nicht derjenige, der die Anmerkung erwirkt hat, nach § 68 GBG in einer vom Grundbuchsgericht anberaumten Tagsatzung die rechtzeitige Einbringung einer Klage nachweist. Überdies kann eine Streitanmerkung nach § 66 GBG auch aufgrund der Löschungserklärung der Person, die die Streitanmerkung erwirkt hat, oder eines gegen sie erwirkten Löschungsurteils gelöscht werden.