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Zivilrecht

OGH: § 16 MRG – zum Schriftformgebot beim Lagezuschlag

Das Schriftformgebot des § 16 Abs 4 MRG ist auch dann gewahrt, wenn das dem Mieter ausgehändigte Schriftstück nicht vom Vermieter, sondern von einem Immobilienmakler erstellt und übergeben wurde

29. 11. 2016
Gesetze:   § 16 MRG, § 2 RichtWG, § 862a ABGB, § 866 ABGB
Schlagworte: Mietrecht, Richtwertmiete, Lagezuschlag, Informationspflicht, Schriftform, Unterschrift, Exposé, Immobilienmakler

 
GZ 5 Ob 71/16a, 29.09.2016
 
OGH: Gem § 16 Abs 4 MRG ist ein Lagezuschlag nach Abs 3 nur dann zulässig, wenn die Liegenschaft, auf der sich die Wohnung befindet, eine Lage aufweist, die besser ist als die durchschnittliche Lage (§ 2 Abs 3 RichtWG) und die für den Lagezuschlag maßgebenden Umstände dem Mieter in Schriftform bis spätestens bei Zustandekommen des Mietvertrags ausdrücklich bekannt gegeben wurden. Diese Schutzbestimmung zugunsten des Mieters ist zwingend. Es genügt, wenn die entsprechenden, den Wohnwert des Hauses beeinflussenden Kriterien schlagwortartig angeführt werden. Die „Bekanntgabe in Schriftform“ muss dem Mieter iSd § 862a ABGB zugehen, dh sie muss in seinen Machtbereich gelangen. Erfolgt keine Zusendung per Post, kann von einem Zugang nur dann gesprochen werden, wenn das Schriftstück dem Mieter ausgehändigt wird (hier: Exposé).
 
Ein Vertrag, für den Gesetz oder Parteiwille Schriftlichkeit bestimmt, kommt nach § 886 ABGB durch Unterschrift der Parteien zustande. Entsprechend dieser Grundregel liegt Schriftlichkeit nur dann vor, wenn der Text der Erklärung auch mit der eigenhändigen Unterschrift des Erklärenden versehen ist. Das Gebot der Schriftlichkeit bedeutet also im Allgemeinen „Unterschriftlichkeit“ und erfordert die eigenhändige Unterschrift unter dem Text. Aber bereits das Gesetz selbst lässt Ausnahmen von diesem Gebot der „Unterschriftlichkeit“ zu (vgl § 886 Satz 3 ABGB).
 
Im Einzelfall kann einem gesetzlichen Schriftlichkeitsgebot daher auch ohne Unterfertigung einer Erklärung entsprochen werden. Die Zulässigkeit derartiger Ausnahmen richtet sich dabei nach dem Zweck des jeweiligen Formgebots, eine solche teleologische Reduktion von Formvorschriften ist mit größter Vorsicht handzuhaben. Bei bloßen Informationspflichten spricht aber vieles gegen die Notwendigkeit einer Unterschrift, da es nur darum geht, dem Empfänger bestimmte Angaben in dauerhafter Weise zur Verfügung zu stellen; in diesen Fällen genügt allenfalls die bloße Textform. Mit der Übergabe eines Exposés, das auf die einen Lagezuschlag rechtfertigenden maßgeblichen Umstände hinweist, ist das gesetzlich geforderte Schriftformgebot des § 16 Abs 4 MRG nach seinem Zweck auch dann gewahrt, wenn das dem Mieter ausgehändigte Schriftstück nicht vom Vermieter, sondern von einem von diesem mit der Vermittlung der Wohnung beauftragten Immobilienmakler erstellt und übergeben wurde.
 
 
 

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