Die von der Klägerin geltend gemachten, gem § 32 Abs 1 WEG 2002 geschuldeten Wohnbeiträge zählen unzweifelhaft zu den Forderungen, für die nach § 27 Abs 1 Z 1 WEG 2002 das Vorzugspfandrecht in Anspruch genommen werden kann
GZ 5 Ob 145/16h, 25.10.2016
OGH: Das Rekursgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die von der Klägerin geltend gemachten, gem § 32 Abs 1 WEG 2002 geschuldeten Wohnbeiträge unzweifelhaft zu den Forderungen zählen, für die nach § 27 Abs 1 Z 1 WEG 2002 das Vorzugspfandrecht in Anspruch genommen werden kann. Die Beklagte bestreitet dies in ihrem Revisionsrekurs auch nicht. Die Klagsanmerkung nach § 27 Abs 2 WEG ist zu bewilligen, wenn auch nur für diesen Teil des Klagebegehrens die Voraussetzungen nach § 27 Abs 1 Z 1 WEG 2002 vorliegen. Die – nach Auffassung der Beklagten vom Rekursgericht unrichtig gelöste – Rechtsfrage, ob (auch) die von der Klägerin geltend gemachten Schadenersatzansprüche iZm dem Dachbodenausbau durch das Vorzugspfandrecht nach § 27 WEG 2002 gesichert sind, ist daher für die Entscheidung nicht relevant.