Die bei grobem Verschulden zustehende volle Genugtuung iSd §§ 1323, 1331 erster Fall ABGB, welche auch den entgangenen Gewinn umfasst, muss im Verfahren erster Instanz ausdrücklich behauptet werden, mehrere in einer Klage geltend gemachte Schadenersatzansprüche müssen beziffert und individualisiert sein
GZ 10 Ob 27/16t, 11.10.2016
OGH: Ist dem Schädiger – wie hier – grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, so hat er dem Geschädigten gem §§ 1323, 1324, 1331 ABGB neben dem positiven Schaden auch den gesamten subjektiv berechneten Schaden, das Interesse, zu ersetzen. Das Interesse ist dabei die Differenz zwischen dem Vermögen des Geschädigten, wie es ohne das schädigende Ereignis bestünde, und dem Vermögensstand, der tatsächlich gegeben ist. Es ist nicht nach dem Verkehrswert der Sache zu fragen, sondern deren Wert gerade im Vermögen des Geschädigten zu ermitteln.
Die bei grobem Verschulden zustehende volle Genugtuung iSd §§ 1323, 1331 erster Fall ABGB, welche auch den entgangenen Gewinn umfasst, muss im Verfahren erster Instanz ausdrücklich behauptet werden, mehrere in einer Klage geltend gemachte Schadenersatzansprüche müssen beziffert und individualisiert sein. Die Vorinstanzen haben das Vorbringen der klagenden Partei dahin ausgelegt, dass die klagende Partei Schadenersatzansprüche in diesem Sinn – insbesondere auch entgangenen Gewinn – nicht geltend gemacht hat. Die Frage der Auslegung des Vorbringens kann naturgemäß nur jeweils anhand des konkreten Verfahrens vorgenommen werden.