Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Schadensbemessungsgrundlage im konkreten Fall der Händlereinkaufswert sei, weil die Schuldnerin um diesen Preis einen gleichwertigen Ersatzwagen anschaffen und – mit Gewinn – weiterveräußern konnte, ist nicht unvertretbar
GZ 10 Ob 27/16t, 11.10.2016
OGH: Aufgabe des Schadenersatzrechts ist es, dem Geschädigten einen Ausgleich zu verschaffen, und nicht ihn zu bereichern. Dieser Ausgleichsfunktion trägt die in § 1323 ABGB enthaltene Anordnung, alles in den vorigen Stand zurückzuversetzen, vorrangig Rechnung. Der Geschädigte soll so gestellt werden, wie er ohne schädigendes Ereignis stünde.
Die klagende Partei hat im Verfahren erster Instanz den Standpunkt vertreten, dass am beschädigten Fahrzeug ein Totalschaden eingetreten sei. Ausgehend davon hat sie nicht – wie dies von § 1323 erster Satz ABGB primär angeordnet wird – Naturalrestitution, sondern Geldersatz, nämlich die Vergütung des geschätzten Restwerts des beschädigten Fahrzeugs geltend gemacht.
Wurde eine Sache – wie hier nach dem Vorbringen der klagenden Partei im Verfahren erster Instanz – völlig zerstört und beruhte das Verhalten des Schädigers (was hier nicht der Fall war) auf leichter Fahrlässigkeit, so ist nach § 1332 ABGB der gemeine Wert der Sache zu ersetzen. Dieser besteht iSd § 305 ABGB in dem zu schätzenden Nutzen, den die Sache mit Rücksicht auf Zeit und Ort gewöhnlich und allgemein leistet, idR also im Verkehrswert. Der gemeine Wert einer Sache kann im Austausch-, im Ertrags- und allenfalls im Herstellungswert gefunden werden. Der Austauschwert bestimmt sich nach jenem Betrag, um den die Sache im Verkehr wieder angeschafft werden kann. Dazu ist nach der Rsp entgegen der Rechtsansicht der Revisionswerberin auf den Einkaufswert und nicht auf den Verkaufswert abzustellen, weil der Geschädigte vorrangig in die Lage versetzt werden soll, sich eine entsprechende Sache wieder anzuschaffen (2 Ob 176/07g mwH; RIS-Justiz RS0010075 mwH; RS0031865; ausdrücklich zustimmend auch für den hier vorliegenden Fall, in dem der Händler die Möglichkeit hat, die Sache zu einem höheren Preis zu verkaufen als einzukaufen, Koziol, Haftpflichtrecht I³ Rz 10/16; Reischauer in Rummel³ § 1332 ABGB Rz 3, 8 mwH).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Schadensbemessungsgrundlage im konkreten Fall der Händlereinkaufswert sei, weil die Schuldnerin um diesen Preis einen gleichwertigen Ersatzwagen anschaffen und – mit Gewinn – weiterveräußern konnte, nicht unvertretbar. Dass ihr die Beschaffung eines gleichwertigen, ebenfalls zur Veräußerung bestimmten Fahrzeugs grundsätzlich nicht möglich wäre, hat die klagende Partei nicht behauptet. Sie hat auch nicht vorgebracht, dass der Verkaufswert eines um den Händlereinkaufswert neu angeschafften vergleichbaren Fahrzeugs geringer wäre als jener Wert, den sie bei Verkauf des (nunmehr beschädigten) Fahrzeugs erzielt hätte, oder ihre Verkaufschancen in einem solchen Fall beeinträchtigt wären. Die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage stellt sich daher hier nicht, die Revisionswerberin bringt zu ihr im Übrigen nichts Stichhaltiges vor.