Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer nicht versäumten Frist ist aus dem Gesetz nicht ableitbar
GZ Ra 2016/13/0022, 27.07.2016
VwGH: "Gegen die Versäumung einer Frist" ist gem § 308 Abs 1 BAO auf Antrag der Partei, die "durch die Versäumung" einen Rechtsnachteil erleidet, unter näher geregelten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung zu bewilligen. Dass eine Versäumung vorliege, wird zu Beginn der Revisionsbegründung zwar behauptet, den gegenteiligen Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis aber nicht konkret entgegengetreten. Die Revision, mit der die revisionswerbende Partei die Verletzung im Recht auf Bewilligung der Wiedereinsetzung geltend macht, wirft schon deshalb keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Das in der Revision behauptete Rechtsschutzdefizit soll sich aus einer unzureichenden Rechtskraftwirkung der von der revisionswerbenden Partei ebenfalls bekämpften Erledigung der Beschwerden in der Sache ergeben, wobei auf mögliche Rechtskraftwirkungen des mit der vorliegenden Revision bekämpften Erkenntnisses nicht eingegangen wird. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer nicht versäumten Frist ist aus dem Gesetz aber unabhängig von der Frage des Bestehens der in der Revision behaupteten Unsicherheit nicht ableitbar.